Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 1 (1.1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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13 gionslehrer mit dem Religionsunterrichte betraut Da diese Gemeinden ihren Sitz in den grösseren Piovinzstädten haben, wo Mittelschulen sind, so ist der Zuzug in diese von den in der Umgebung wohnenden Juden ein nicht geringer und diese Gemeinden werden mit jedem Jahre grösser. Sie sind deshalb in der Lage, ihren Funktionären ein anständiges Fixum zu zahlen; die Rabbiner beziehen nebstdem einen Gehalt vom Staate für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Mittelschulen, die Religionslehrer eine Remunerati-n für den Unterricht an den Volks- und Bürgerschulen; die Rabbiner und die Kantoren haben in solchen Gemeindeu auch bedeutende Emolumente an den betreffenden Festtagen; es vergeht keine AVoche, wo nicht irgend eine Funktion vorkommen würde, kurz sie sind materiell so gut gestellt, dass sie ein ansehnliches Kapital für ihre alten Tage bei Seite legen können, dies umso eher, nachdem sie nicht gezwungen sind, ihre Kinder behufs weiterer Ausbildung in die Fremde zu geben. Die Herren Rabbiner solcher Gemeinden können auch bei ihrer Verehelichung Ansprüche auf eine grössere Mitgift machen und erhalten auch selbe, und im Falle der Invalidität aller dieser angeführten Funktionäre sind diese Gemeinden auch in der Lage, denselben eine Pension zu zahlen, obwohl diese darauf aus oben angeführtem Grunde nicht angewiesen sind. Von den Gemeinden II. Kategorie, gegen 50 an der Zahl, haben einige, und zwar die grösseren, einen akademisch gebildeten Rabbiner nebst einem Kantor angestellt, die meisten jedoch nur einen Funktionär, welcher Rabbiner, Kantor und Religionslehrer in einer Person ist. Auch diesen Kultusbeamten geht es noch ziemlich gut, denn das Fixum beträgt bei denselben mindestens K 1600.— nebst freier Wohnung, sie erhalten eine Remuneration vom Staate für die Erteilung des Religionsunterrichtes. Ist eine Funktion in einer solchen Gemeinde, so ist das Honorar für dieselbe ein grösseres, weil er Rabbiners- und Kantors-Funktion versieht; die Emolumente fliessen nur in eine Tasche, kurz auch dieser Kultusbeamte kann einige Tausend Kronen während seiner Dienstzeit ersparen, so dass er im Falle seiner Invalidität doch vor Not geschützt ist, wenn ihm auch seine Gemeinde gar keine Pension geben könnte. Uebersiedelt mal ein Mitglied aus einer solchen Gemeinde, so bemerkt man es kaum beim Budget, d. h. man muss nicht sofort diesen Abgang an der Kultussteuer auf die anderen Mitglieder repartieren, wie dies in den Gemeinden III. Kategorie der Fall ist. Nun komme ich zur III. Kategorie der Kultusgemeinden, nämlich denen, die weniger als 50 Mitglieder zählen, and solcher gibt es in Böhmen an 130. Die grösseren von ihnen bringen es doch so weit, dass sie ihrem Funktionär, der Rabbiner, Kantor, Koref, Religionslehrer und Schochet sein muss, einen Jahresgehalt von 1000 bis 1200 Kronen nebst freier Wohnung zahlen können.