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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1906-01-01 · 1 (1.1906) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
18 (1906)
Issue
1 (1.1906)
Date
1906-01-01
Page
Seite 8 (sequence 13)
Language
German
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s Stellung ein ganz bestimmtes Bild von dem Hergang bei der Tat abgeleitet wurde, ein Bild, dessen charakteristische Züge, ebenso in den Fällen Tisza-Eszlar, Xanten und Könitz auftreten. Doktor Nussbaum weist auch auf die Wirkung der von der Stadt Polna ausgesetzten Belohnung für die Ermittlung des Mörders hin,, welche für manchen Zeugen einen Antrieb bildete, möglichst viel und möglichst in belastendem Sinne auszusagen. Endlich hebt er die Wirkung der stark entwickelten Eitelkeit eines Zeugen hervor. Die sich eröffnende Gelegenheit, sich wichtig zu machen, sich durch eine möglichst aufsehenerregeude, entscheidende Aussage in den Mittelpunkt der allgemeinen Aufmerksamkeit zu versetzen, hat auf viele einen ungeheueren Reiz, der dem Willen und der Fähigkeit zur Wiedergabe des Erlebten überaus gefährlich werden kann. Schlieslich ist im Falle Hilsner mit der von dem Rechtskomitee betriebenen Agitation und Suggestion zu rechnen. So ist es erklärlich, dass in diesem Prozesse das Gedächtnis der Zeugen von Vernehmung zu Vernehmung, von Woche zu Woche, von Jahr zu Jahr wuchs. Dass sie bei jeder Vernehmung mit immer auffälligeren Einzelheiten hervortraten und die Lückenhaftigkeit ihrer früheren Aussagen durch die seltsamsten Ausreden entschuldigten. Die „Wiener Sonn- und Montags-Zeitung" schreibt unterm 29. d. M. : Das nunmehr aufgerüttelte, öffentliche Rechtsbewusstsein wird sich nicht mehr mit der Ungeheuerlichkeit abfinden, dass in einem Rechtsstaate ein Mensch von Geschwornen, die unter dem Eindrucke einer krankhaften Suggestion standen, zum Tode verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, dessen ihn die Anklage gar nicht bezichtigt hatte. ^j|M^j<rr»«Kgg Die Geschwornen in Pisek^hypnotisiert durch den von verbrecherischen Hetzern fruktifizierten Ritualmordglauben, haben Hilsner einstimmig als Ritualmörder verurteilt, obgleich der.,Präsident sowohl als der Staatsanwalt während der ganzen Verhandlung ausdrücklich die wahnsinnige oder böswillige Fiktion des Ritualmordes stigmatisiert hatten. Die Anklage hatte das Motiv der Tat in die sexuelle Sphäre verwiesen, aber das ganze „Beweismaterial" wie überhaupt die Annahme, dass mehrere an dem Morde beteiligt waren,! blieb von der Voraussetzung bedingt, dass Hilsner Mitglied einer Ritualmordkompagnie gewesen. Daraus ergab sich, um aus dem an Monstrositäten so überreichen Prozess nur einige charakteristische Momente hervorzuheben, auch diese Monstrosität: Die Anklage musste, um überhaupt eine Basis zu haben, entgegen der feststehenden, von den Männern der Wissenschaft behaupteten Tatsache, dass Sadisten und Fetischisten niemals Teilnehmer zu ihren blutigen Orgien suchen, Hilsner auch

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