Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 1 (1.1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/9756662-9603423-9603424--1277-9603434- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Halses bis rückwärts zur Wirbelsäule. Nach fünftägiger Ueberlegung gaben die Gerichtsärzte am 6. April ihr Gutachten dahin ab, dass die Halswunde die Hauptursache des Todes gewesen und durch ein scharfes, hinlänglich starkes Messer hervorgebracht worden sei. In dem ganzen Protokoll sowie in dem ganzen Gutachten wird mit keinem Worte eines auffallenden Blutmangels an der Lei he gedacht. Erst unter dem 17. April richtete der Kuttenberger Untersuchungsrichter an das Bezirksgericht Polna das Ersuchen, die Gerichtsärzte darüber zu befragen, ob auffällig wenig Blut gefunden worden sei Das Ersuchen wurde ausdrücklich mit den Nachrichten über den Mangel und die Wegschaffung des Blutes begründet, „welche Meinung augenfällig nur zur Beunruhigung der breiteren Volksschichten beitrage". Und nun gaben die Gerichtsärzte, nicht etwa aus eigenem Antriebe, sondern, wie das Protokoll ausdrücklich feststellt, „auf die ihnen gestellte Frage", die neue Bekundung ab, dass die Leiche der Agnes Hruza „fast völlig ausgeblutet gewesen sei und mit Bücksicht darauf die aufgefundenen Blutspuren nicht der Menge entsprechen, die man bei solcher Todesart in der Umgebung der Leiche hätte erwarten müssen". Der Vorgang, der sich da abspielte und in seinen äusseren Umrissen aktenmässig festgelegt ist, muss als eine der merkwürdigsten prozessualen Erscheinungen in hohem Masse auffallen. Was mag sich in den vierzehn Tagen nach Abgabe der beiden ersten ärztlichen Gutachten ereignet haben, das den Untersuchungsrichter veranlasste, an die Gerichtsärzte eine förmliche Suggestivfrage zu »teilen, deren Beantwortung dann die sogenannte „wissenschaftliche" Grundlage für den Ritualmordcharakter des Prozesses bildete? Es ist ein ganz ungewöhnliches Vorkommnis, dass ein Strafgericht bei der Untersuchung eines konkreten Falles Wert darauf legt, der „Beunruhigung der breiteren Volksschichten" Rechnung zu tragen. Das ist ein Moment, mit welchem nicht die Gerichte zu hantieren pflegen, sondern jene höheren Kreise, in welchen justizpolitische Erwägungen — berechtigte und manchmal auch unberechtigte — eine Rolle spielen Sollte der Hinweis auf die Beunruhigung breiterer Volksschichten etwa nur ein Zitat sein? Sollte zwischen dem 6. und dem 17. April eine Einwirkung aus jener höheren Sphäre in den Gang desPiozesses erfolgt sein? Das ist ein dunkler Punkt, welcher noch d^r Aufklärung bedarf und sie vielleicht dereinst finden wird. An der Spitze der Justizverwaltung stand damals der Justizminisler Dr. Ruber. Tatsache ist, dass vom 17. April ab das Verfallten eine scharfe Wendung in der Richtung des Ritualmordes nahm. Eine der interessantesten Erscheinungen in diesem Prozesse ist die Konstituierung des sogenannten Rechtskoraitees. Ein antisemitischer Agitator in Wien erschien in Polna und leitete, mit Unterstützung des Bürgermeisters, des Polizeikommissärs und anderer Gemeindefunktionäre, eine förmliche Nebenuntersuchung