Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 1 (1.1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/9756662-9603423-9603424--1274-9603431- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
3 liehen Untergang besiegeln, wenn sie sich auf das Niveau eines« Pariavolkes hinabdrücken Hessen. Das hiesse ein mit den schwersten Opfern errungenes Recht unwiederbringlich preisgeben. Es ist der Fall denkbar, dass man uns die Sonderstellung gewaltsam aufzwingt. Dann werden wir gegen diese Vergewaltigung protestieren und nicht aufhören, mit allen gesetzlichen Mitteln unseren Anspruch auf Gleichberechtigung geltend zu machen. Zum politischen und wirtschaftlichen Selbstmorde aber sind wir nicht zu haben. Das sind die sachlichen Momente, welche den Vorstand der „Oesterreichisch-Israelitischen Union" bestimmt haben, in einer am 10. d. M. unter Zuziehung notabler Vertrauensmänner abgehaltenen Vollversammlung sich in bestimmtester Weise gegen die auf Schaffung einer jüdischen Autonomie und einer jüdischen Wahlkurie gerichteten Bestrebungen zu erklären. Professor Franz v. Liszt über den Polnaer Ritualmcrd- Prozess. Im Verlage von A. W. Hayns Erben in Berlin ist soeben eine umfassende kriminal - psychologische Untersuchung des Polnaer Ritualmord-Prozesses auf aktenmässiger Grundlage aus der Feder des Berliner Rechtsanwaltes Dr. Arthur Nussbaum erschienen, zu Welcher der berühmte Kriminalist Geheimrat Franz v. Liszt eine Vorrede geschrieben hat. Dieselbe lautet wörtlich: ,.Zu dem Geleitsworte, das ich der nachstehenden Schrift mit auf den Weg geben möchte, bestimmt mich einerseits die Eigenart des in ihr behandelten Falies, anderseits der wissenschaftliche Gehalt der Darstellung. Das Strafverfahren gegen Leopold Hilsner wegen Ermordung der Agnes Hruza in Polna ist bisher das erste, das, unter dem Gesichtspunkte des Ritualmordes eingeleitet, zu der Verurteilung des durch die Volksstimme Bezichtigten geführt hat. Die aktenmässige Darstellung dieses Strafverfahrens ist daher für die Kulturgeschichte des ausklingenden 19. Jahrhunderts eine Urkunde von einzigartiger Bedeutung. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft in der erneuten Schwurgerichtsverhandlung zu Pisek (1900) die Annahme eines Ritualmordes mit Entschiedenheit abgelehnt; aber die ursprüngliche Beweisaufnahme und die erste Verhandlung vor dem Schwurgericht in Kuttenberg (1899) stand unter dem beherrschenden Zeichen der Blutbeschuldigung. Dieses dem Strafprozeß gegen Hilsner von allem Anfang an gegebene Gepräge hat die Staatsanwaltschaft ihm nicht wieder zu nehmen vermocht. 1 ndem sie das Motiv des Ritualmordes preisgab, beraubte sie sich l*