Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 30 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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30 vermuten. Der Heimatschein, der die Zuständigkeit nach Brody dokumentieren soll, stehe somit im Widerspruch mit dem Geburtsschein und sei daher kein beweiskräftiges Dokument. Da Zweifel obwalten, ob der Gesuchsteller ehelicher oder unehelicher Abstammung ist, so steht auch nicht fest, welchen Namen er zu führen hat, und auch nicht, ob er österreichischer Staatsbürger ist oder nicht. Es erscheint somit die Identität des Besitzers des Heimatscheines mit der Person, auf den er lautet, nicht erwiesen. Der Vertreter des Ministeriums des Innern, Ministerialsekretär von Weiss, und der Anwalt des G o 1 d h a r d, Dr. Josef Z i p s e r, wiesen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach, dass die Frage, ob Goldhard ehelicher oder unehelicher Abstammung sei, für die Frage der österreichischen Staatsbürgerschaft unentscheidend sei. Nach längerer Beratung wurde die Beschwerde der Gemeinde Wien als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 32 des Heimatsgesetzes vom Jahre 1863 beurkunde der Heimatschein, dass der Person, der er erteilt wird, das Heimatsrecht in der Gemeinde zustehe. Ein Gegenbeweis wurde von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht erbracht. Auf welche Weise das Heimatsrecht erworben werde, sei unentscheidend, ebenso unentscheidend, ob jemand ehelicher oder unehelicher Geburt ist. Selbst wenn Goldhard als unehelicher Sohn der Gittel Wolfstein anzusehen wäre, erscheint er doch als österreichischer Staatsbürger, denn die Gemeinde Wien habe nicht einmal behauptet, dass diese keine österreichische Staatsbürgerin war. Der Fall Goldhard war der erste, in dem die Judenehen im Zusammenhang mit dem Heimatsrecht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlagen. Die Passvorschriften für jüdische Reisende in Russland. Ein Telegramm aus Bukarest meldete kürzlich, dass die russische Grenze den jüdischen Reisenden aus Rumänien verschlossen sein soll. Die Exportabteilung der Wiener Handelskammer hat in dieser Sache Erkundigungen eingezogen und vom russischen Generalkonsulat in Wien die Antwort erhalten, dass ihm von einer Aenderung der Behandlung dieser Reisender bei ihrem üebertritte aus Oesterreich nach Russland nichts bekannt sei und dass es die Pässe solcher Reisender nach den bisherigen bekannten Vorschriften behandelt. Das österreichisch-ungarische Generalkonsulat in Petersburg berichtet, dass laut einer durch die Botschaft im russischen Ministerium des Aeussern eingeholten mündlichen Auskunft eine solche Verordnung nicht herausgegeben worden sei und seit 1891 überhaupt keine Veränderung der Passvorschriften stattgefunden habe. Das nunmehr ausgearbeitete neue Passreglement, das den Reisenden