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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-08-01 · 8/9 (August/September 1905) · p. Seite 29

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
8/9 (August/September 1905)
Date
1905-08-01
Page
Seite 29 (sequence 29)
Language
German
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29 Gross, K. Seitz, Straucher, Hybes, Rieger, Jos. Hannich, Wrabetz, Pernerstorfer, Elderscb, Cingr, Menger, 0 f n e r, Konst. N o s k e, Bendel, Kink, Daszynski, Hesel, Ellenbogen, Schuhmeier. Kitsshelt, Dr. Vogler, Grössl, Romanczuk." * =* * In den Tagesblättern erscheint folgende Aufforderung, deren Befolgung wir dringend empfehlen: An die P. T. Eltern der die Werderthorschule besuchenden Kinder. Die Erfahrungen des Vorjahres lassen befürchten, dass bei den bevorstehenden Einschreibungen wieder zahlreiche Ausschulungen von Kindern vorgenommen werden, welche den Eltern drückend und ungerecht erscheinen. Um eine gemeinsame Aktion und eventuelle Abhilre seitens der höheren Schulbehörden herbeiführen zu können, werden die beteiligten P. T. Eltern gebeten, sofort nach Empfang des Ausschulungsblanketts Namen, Adresse und Klasse des ausgeschulten Kindes mittelst einfacher Korrespondenzkarte an den Gefertigten bekanntzugeben. Heinrich Engel, II, Grosse Mohrengasse 20. Die Judenehen und das Heimatsrecht. Der Verwaltungsgerichtshof fällte jüngst eine bemerkenswerte Entscheidung über die Bedeutung der sogenannten Judenehen für das Heimatsrecht. Der in Wien seit 18 Jahren ansässige Juwelier Osias Markus G o 1 d h a r d, geboren zu Brody, suchte bei der Gemeinde Wien um die Z u s t ä n d i g k e i t an. Er belegte sein Gesuch mit Geburtsschein, Heimatschein, Reisepass aus dem Jahre 1881 und mit Bestätigungen über Bezahlung der Militärtaxe. Alle diese Urkunden lauten auf den Namen „Osias Markus Goldhard". Der Gemeinderat wies das Gesuch, weil der Heimat-* schein nicht als Beweis der österreichischen Staatsbürgerschaft augesehen werden könne, ab. — Der von Goldhard ergriffene Rekurs wurde von der niederösterreichischen Statthalterei mit der Begründung abgewiesen, dass aus dem Geburtsschein die eheliche Abstammung des Gesuchswerbers nicht erhelle und dass aus dem Heimatschein nicht hervorgeht, ob Goldhard das angebliche Heimatrecht in Brody selbstständig oder durch Nachfolge erworben hat. Die gegen diesen Statthaltereierlass erhobene Beschwerde an das Ministerium des Innern war von Erfolg begleitet. Die Gemeinde Wien erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser stützte sich darauf, dass, da im Geburtsscheine „Osias Markus Goldhard, Sohn des Gerson Goldhard und der Gittel Wolfstein" angegeben sei, eine amtliche Ehebewilligung aber fehle, so lasse sich eine sogenannte Judenehe und somit die uneheliche Abstammung des Gesuchstellers

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