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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-08-01 · 8/9 (August/September 1905) · p. Seite 28

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
8/9 (August/September 1905)
Date
1905-08-01
Page
Seite 28 (sequence 28)
Language
German
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23 Beispiel wurden die Kinder des Druckereileiters Wilhelm im Steyrerhof ausgeschult, die Kinder des Portiers im Hause durften die Schule weiterhin besuchen. In gleicher Art erging es einer grösseren Zahl. Das widerspricht ganz offen dem Gesetz. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. November 1883 ausgesprochen, dass eine Umschulung nur örtlich, nicht nach Personen erfolgen könne. So erreichte man es endlich, dass man vier Klassen sperren, die Knaben- und Mädchenschule mit zusammen 15 Klassen (!) unter eine Leitung bringen und mit Einrechnung der Kinder aus anderen Sprengein eine Mehrheit christlicher Schüler erkünsteln konnte. Man sperrt hier Klassen, gibt in eine Klasse mit Fassungsraum für 46 bis 50 Kinder 35, während man die Kinder in entfernte und überfüllte Schulen zu gehen zwingt. Es ist ganz offen geplant, die Bestellung der Schulleiterstelle so weit hinauszuschieben, bis die fünfjährige Mehrheit christlicher Schüler erreicht ist. Dann soll ein christlicher Leiter ernannt werden, worauf die Schule in den normalen Stand zurückgesetzt werden wird. Gesetzwidrig ist in diesem Verhalten schon die Bildung des Schulsprengels bei der grossen Entfernung der Schule in der Johannesgasse und ihrer Gefährlichkeit für den Schulbesuch aus dem nordwestlichen Teile des I. Bezirkes; gesetzwidrig ist die verschiedene Behandlung der Kinder in denselben Gassen; gesetzwidrig ist die Ausschulung von Kindern, die in der Nähe wohnen, unter Zulassung entfernter; gesetzwidrig ist die provisorische Besetzung der Schulleiterstelle im Widerspruch zu § 48 der Schulnovelle; gesetzwidrig war die Nichtbesetzung der Leiterstelle nach dem verstorbenen Brunner und gesetzwidrig ist die Belassung eines nahezu 80jährigen, seit zweieinhalb Jahren dauernd beurlaubten Mannes als Schulleiter, abgesehen von der Unzukömmlichkeit der einheitlichen Leitung bei 15 Klassen, wenn seit Jahrzehnten eine doppelte Leitung bestanden hat, gesetzwidrig ist aber insbesondere der offenliegende Zweck aller dieser Massregeln, die Umgehung des Gesetzes. Die Gefertigten stellen die Anfrage: „„Ist Seine Exzellenz bereit, sich von der Richtigkeit der hier angegebenen Tatsachen durch objektive Berichterstatter zu überzeugen, die bestehenden Gesetzwidrigkeiten zu beheben und insbesondere auch den Scheinzustand, der in der Belassung eines nach den Gesetzen der Natur dienstunfähigen und seit Jahren nicht im Dienst befindlichen Greises als Schulleiter gelegen und offen zur Umgehung des Gesetzes bestimmt ist, nicht weiter zu dulden'?""

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