Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 22 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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22 mann sich nicht mehr regte, versetzte Wladyk P a j a k auch dem Stromwasser einige wuchtige Hiebe mit dem Lüsstocke, so dass derselbe in einer Blutlache besinnungslos liegen blieb. Wladyk entfernte sich. Die Sache wurde im Dorfe ruchbar — wahrscheinlich durch Kinder, die Augenzeugen waren — man Hess die Massakrierten ins Dorf bringen, wo Edelmann, ohne mehr zum Bewusstsein zu gelangen, nach kurzer Zeit verschied. Stromwasser hingegen — der jetzt hoffnungslos auf dem Sterbebette liegt — gewann wieder seine Besinnung und wurde vom Wisniowczyker Bezirksgerichte unter Eid einvernommen. Die obige Darstellung entspricht vollständig seiner Aussage. Auch einige christliche Augenzeugen haben sehr belastend für Wladyk Pajak ausgesagt. Obwohl nun gegen Wladyk Pajak — gelinde gesagt — der sehr begründete Verdacht besteht, den Aron Edelmann meuchlings ermordet zu haben und obwohl das Bezirksgericht gegen denselben die Untersuchung eingeleitet hat, wurde derselbe dennoch zur allgemeinen Verwunderung auf freiem V u s s e belassen. Da Wladyk Pajak als ein sehr gefährliches und gewalttätiges Individuum bekannt ist, herrscht unter der jüdischen Bevölkerung die Befürchtung, dass er weitere Bluttaten verüben könnte. Diese Befürchtung erscheint nicht übertrieben, wenn man berücksichtigt, dass Vater und Sohn Pajak vor Kurzem an einer Hochzeit im Dorfe teilnahmen, wo sie im angeheiterten Zustand die Drohung fallen Hessen: „Mit einem Juden haben wir angefangen, mit einem Juden werden wir enden." Sowohl aus Kücksichten für die öffentliche Sicherheit, als auch aus dem Grunde, weil Wladyk Pajak sich der gerichtliehen Untersuchung und eventuellen Verurteilung durch die Flucht entziehen könnte, wäre seine sofortige Verhaftung eine dringende Notwendigkeit. — Zu dieser Verhaftung ist der Untersuchungsrichter nach § 175 al. 4. Str.-P.-O. verpflichtet, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um ein Verbrechen handelt, bei welchen nach dem Gesetze auf Todesstrafe oder auf mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist. — Trotzdem hat der Untersuchungsrichter die Verhaftung mit dem Bemerken abgelehnt: „Er wird nicht nach Amerika durchbrennen." Unser Eechtsschutzbureau hat wegen dieser Verletzung der strafprozessualen Bestimmungen beim Leiter des Justizministeriums Beschwerde erhoben. Gegen die antisemitische Zeitungshetze. Unser Eechtsschutzbureau hat am 31. August folgende Beschwerde an das k. k. Justizministerium gerichtet: „ Einunddrei ssig Mitglieder der „Oesterreichisch-Israelitischen Union" aus Rakonitz erbitten die Intervention unseres Rechts-