Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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19 R.-G.-Bl. Nr. 142, verstösst, erscheint die Sistierung der Vollziehung" desselben in § 107 des Wiener Gemeindestatuts begründet. Gegen diese Entscheidung steht binnen der Frist von vier Wochen, von dem auf die Zustellung folgenden Tage an gerechnet, der bei der k. k. n.-ö. Statthalterei in Wien einzubringende Rekurs an das k. k. Ministerium des Innern offen. Hiervon wird die israelitische Kultusgemeinde in Wien unter Einem verständigt". Der hiegegen ergriffene Rekurs der Gemeinde Wien wurde vom Ministerium des Innern mit folgendem Erlasse abgewiesen: z. in—1402 Wien, 16. August 1905. An den Herrn Bürgermeister der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 12. August 1905, Z. 33.326, folgendes anher eröffnet: „Der Wiener Gemeinderat hat in der Sitzung vom 28. April 1905 beschlossen, dass sämtliche in den städtischen Schlachthäusern zur Tötung kommenden Sehlachttiere, bevor ihnen das Blut entzogen wird, durch Stirnschlag vollständig zu betäuben seien. Mit dem Statthaltereierlasse vom 26. Mai 1905, Z. III—1401/3, wurde die Vollziehung dieses Beschlusses, soweit derselbe die nach den Religionsvorschriften der Israeliten vorzunehmenden rituellen Schlachtungen, d. i. das Schächten, betrifft, im Grunde des § 107 des Gemeindestatutes für Wien untersagt. Dem hiegegen von der Gemeinde Wien ergriffenen Rekurse wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht aus den Gründen des in Beschwerde gezogenen Statthaltereierlassses keine Folge gegeben". Mitteilungen der „Oesterreichisch-Israelitischen Union". An unsere?. 7. Vertranusmäascr! Mit Rücksicht auf das bereits weit vorgeschrittene Vereinsjahr und auf die erheblichen Auslagen, welche gerade heuer unserem Rechtsschutzbureau erwachsen, richten wir an jene Herren, welche mit der Verrechnung der Jahresbeiträge pro I9G5 noch im Rückstände sind, das dringende Ersuchen, die ausstehenden Beträge so rasch als möglich einheben und an uns abführen zu wollen. Der Vorstand. 10 g*