Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-08-01 · 8/9 (August/September 1905) · p. Seite 18

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
8/9 (August/September 1905)
Date
1905-08-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/9756662-9603194-9603380--1239-9603398
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

18 Nach dem von der israelitischen Kultusgemeinde in Wien auf Grund der §§ 1 und k8 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57 eingeholten und auf Grund des § 37 lit, a der Statuten derselben abgegebenen Gutachten des Wiener Eabbinates beruht die Schlachtmethode der Schächtung auf einer religiösen Satzung des Judentums und fällt unter die rituellen Beziehungen, hinsichtlich welcher nach § 25 des^eben zitierten Gesetzes die freie Betätigung der religiösen Ueberzeugung nicht behindert werden darf. Nach diesem Gutachten hebt aber die vom Wiener Gemeinderat beschlossene Schlachtmethode die Schäclitung, welche nur an unverletzten Tieren vorgenommen werden darf, vom rituellen Standpunkte auf und kommt einem Schächtverbote gleich, so dass bei Durchführung des Gemeinderats - Beschlusses die israelitischen Glaubensgenossen in Wien behindert wären, in Erfüllung eines ihrer Religionsgebote sich das zum Genüsse bestimmte Fleisch von rituell geschlachteten Tieren zu verschaffen. Damit setzt sich aber der Gemeinderatsbeschluss vom 28. April 1. J. mit den die allgemeine Glaubens- und Gewissensfreiheit und die innere Selbständigkeit der anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften gewährleistenden Artikeln 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, und mit dem eben angeführten § 25 des Israelitengesetzes in einen Widerspruch, welcher auch nicht durch den sich aus den Gemeinderatsverhandlungen ergebenden Hinweis beseitigt we rd en könnte, dass die S chl ach t me thode der Schächtung ein Akt der Tierquälerei oder Tiermisshandlung sei, oder als solcher, nachdem auch die anerkannten Religionsgesellschaften nach Art. 15 St.-G.-G. den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen sind, auf Grund der Ministerial-Veiordnung vom 15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Nr. 31, betreffend die Tierquälerei verboten werden könne. Denn aus den eingeholten Veterinär-technischen Gutachten geht hervor, dass der rituelle Akt der Schächtung, welcher lediglich in der Durchführung des Halsschnittes mit einem scharfen und schartenlosen Messer besteht, nach den angestellten Beobachtungen für das Schlachttier mit einer besonders grossen Schmerzempfindung nicht verbunden ist, so dass von einer Misshandlung des Tieres oder einer Tierquälerei nicht gesprochen werden kann. Das Verbot der Schächtung kann somit in der oben zitierten Ministerial-Verordnung keine Stütze finden. Da somit der vorerwähnte Gemeinderatsbeschluss vom 28. April 1905, soweit er die Schächtung trifft, nach den vorstehenden Ausführungen gegen das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.