Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 17 (sequence 17)
- Language
- German
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17 Ad memoriam aeternam lassen wir hier auch den Wortlaut der aufhebenden Entscheidung der niederösterreichischen Statthaiterei und jener des Ministeriums des Innern in Angelegenheit des Wiener Schächtverbotes folgen. Die Verfügung der Statthalterei lautet: Wien, am 26. Mai 1905. An den Herrn Bürgermeister der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien. Laut Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36 hat der Wiener Gemeinderat in der Sitzung vom 28. April 1905 den Beschluss gefasst: „Sämtliche, in den städtischen Schlachthäusern zur Tötung kommenden Schlachttiere sind, bevor ihnen das Blut entzogen wird, durch Stirnschlag zu betäuben." Ueber eine Beschwerde der Wiener israelitischen Kultusgemeinde finde ich im Grunde des § U)7 des Wiener Gemeindestatuts vom 24. März 1890 L. G. und V. Bl. Nr. 17 die Vollziehung dieses Beschlusses, soweit derselbe die nach den ReligionsVorschriften der Israeliten vorzunehmenden rituellen Schlachtungen, d. i. das Schächten trifft, als gesetzwidrig zu untersagen. Gründe: Wie aus den Verhandlungen im Gemeinderate hervorgeht, bezweckt der oben angeführte Beschluss die Hintanhaltung von Misshandlungen und Tierquälereien bei der Tötung von Schlachttieren und ist derselbe auf Grund der §§ 45 und 53 des Wiener Gemeindestatuts im selbständigen, d. h. in demjenigen Wirkungskreise gefasst, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann. Die in Wien bestehenden städtischen Schlachthäuser sind zufolge des mit der Verordnung des k. k. Handelsministeriums von 25. Juni 1850, R.-G.-Bl. Nr. 248 kundgemachten provisorischen Gesetzes über die Regelung des Fleischergewerbes in Wien und des Gesetzes vom 3. Februar 1873 L. G. und V. Bl. Nr. 20, betreffend den Schlachthauszwang in den Wiener Vororten mit dem Schlachthaus zwange ausgestattet, so dass im Wiener Gemeindegebiete anderswo, als in den städtischen Schlachthäusern Schlachtungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Gemeinderatsbeschluss vom 28. April 1905 hätte daher die gesetzliche Konsequenz, dass auch die in den Wiener Schlachthäusern nach den Religionsvorschriften der Israeliten vorgenommene rituelle Schlachtung, das Schächten, nur nach vorhergehender Betäubung der Schlachttiere durch Stirnschlag durchgeführt werden könnte. 2