Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 16 (sequence 16)
- Language
- German
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!6 nehmigt worden ist, stand der Sistierung des Genieindebeschlusses nicht entgegen, weil einerseits der Auftrag zur Amtshandlung in Handhabung des Staatsaufsichtsrechtes gemäss § 112 der Gemeindeordnung von der höheren Instanz, der Statthalterei erlassen wurde und andererseits der Widerspruch, welcher darin zu Tage tritt, dem § 10 der genehmigten Schlachthofordnung entsprechende Verfügung der Gemeinde als gesetzwidrig sistiert wurde, dadurch behoben erscheint, dass eben die Aenderung, beziehungsweise Ergänzung des § 10 der Schlachthofordnung gleichzeitig aufgetragen wurde. In der Sache selbst ist der Gerichtshof von nachfolgenden Erwägungen ausgegangen : Das Schlachthaus der Stadtgemeinde Rumburg ist ein öffentliches, mit dem Schlachthauszwange gemäss § 35 der Gewerbenovelle ausgestattetes Schlachthaus. Der diesem Unternehmen bewilligte Schlachthauszwang hat die gesetzliche Konsequenz, dass in der Stadt Kumburg gewerbsmässig anderswo, als in dem öffentlichen Schlachthause eine Schlachtung nicht vorgenommen werden darf. Das ..Schächten", die rituelle Schlachtung des zum Genüsse israelitischer Glaubensgenossen bestimmten Viehes gehört zum rituellen Gebrauche des israelitischen Kultus. Die Nichtgestattung des Schächtens im städtischen Schlachthause würde daher eine Behinderung der in Rumburg lebenden Israeliten in sich schliessen, sich das zum Genüsse bestimmte Fleisch rituell geschlachteter Tiere aus gewerbsmässig in der Stadt Rumburg betriebenen Schlachtungen zu verschaffen. Eine solche Nichtgestattung würde daher mit der den anerkannten Religionsgesellschaften staatsgrundgesetzlich gewährleistetenGlaubensfreiheitundReligionsübung (Art. 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes vom 2t. Dezember 1867, R.-G.- Bl. Nr. 142) und ebenso auch mit der Bestimmung des § 25 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, über die äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaften, wonach diefreieBetätigungderreligiösenTJeber zeugung, insbesondere auch in ritueller Beziehung nicht behindert werden darf, im Widerspruche stehen. Diesen Erwägungen zufolge musste die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Wien, am 30. April 1897. Fedrigotti, Der Präsident Schriftführer. Lemayr. * * *