Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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15 einer zum Wirkungskreise der Gemeinde, sei es im übertragenen, sei es im selbständigen Wirkungskreise, gehörigen Angelegenheit, sondern es hat sich die Tätigkeit der politischen Behörden in Handhabung des Staatsaufsichtsrechtes über die Gemeinde darauf zu beschränken, zu prüfen, ob die Gemeinde ihren Wirkungskreis überschritten hat oder gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen ist, und, falls das Eine oder das Andere der Fall wäre, die Vollziehung des bezüglichen Beschlusses zu untersagen. Dieses Ueberwachungsrecht erstreckt sich sowohl auf den selbständigen, als auch auf den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, und es ist daher, insoweit als es sich, wie vorliegend, um die Frage handelt, ob gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen wurde, ganz irrelevant, ob die Angelegenheit des sistierten Beschlusses eine Agende des selbständigen oder des übertragenen Wirkungskreises bildet, daher der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hatte, in eine Erörterung darüber einzugehen, ob die Viehschlachtungen im öffentlichen Schlachthause zu Rumburg zum selbständigen oder übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde gehören. Aber auch die weitere Einwendung der Beschwerde, dass es unmöglich sei, einen negativen Beschluss zu sistieren und dass die politischen Behörden dadurch, dass sie der Stadtgemeinde Rumburg eine entsprechende Aenderung der Schlachthofordnung, bezw. des § 10 derselben aufgetragen haben, über den Rahmen der Sistierung hinausgegangen seien, erscheint nicht stichhältig. Das Ansuchen der israelitischen Kultusgemeinde an die Stadtgemeinde Rumburg ging dahin, die Vornahme ritueller Schlachtungen im öffentlichen Gemeindeschlachthause zu gestatten, und dieses Ansuchen wurde mit dem sistierten Beschlüsse zurückgewiesen. Die negative Tendenz dieses Beschlusses geht nun nicht dahin, dass von Seite der Gemeinde eine Leistung ihrerseits verweigert wird, und es hat daher die von den Staatsbehörden erfolgte Sistierung des Beschlusses lediglich die Wirkung, dass die Stadtgemeinde Rumburg die Vornahme ritueller Schlachtungen im städtischen Schlachthofe, also die Tätigkeit eines dritten nicht hindern dürfe. Insoferne nun die politischen Behörden gefunden haben, dass diese Hinderung gesetzlich unstatthaft sei, konnten dieselben in Konsequenz dieser Auffassung, nachdem der § 10 der Schlachtordnung ganz allgemein die Art der Schlachtung im Schlachthofe vorschreibt und die rituellen Schlachtungen nicht vorsieht, und für die Gemeinde auch die Grundlage für ihre abweisende Erledigung gebildet hat, weiter nicht anders vorgehen, als dass dieselben der Gemeinde die Aenderung der nach ihrer Auffassung in ihrer Allgemeinheit mit der Zulässigkeit ritueller Schlachtungen nicht im Einklänge stehenden bezüglichen Bestimmungen auftrugen. Auch der Umstand, dass die Schlachthofordnung und mit ihr der § 10 derselben seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft ge-