Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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14 Mit dem Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Rumburg vom 17. Oktober 1894, Zahl 20.620, habe diese Bezirkshauptmannschaft über die Beschwerde der israelitischen Kultusgemeinde erkannt, dass sie wegen Inkompetenz nicht in der Lage sei, über die Beschwerde in eine Amtshandlung einzugehen und habe vielmehr die israelitische Kultusgemeinde auf den autonomen Instanzenzug verwiesen. Von der Statthaltern - Entscheidung vom 19. März 1895, Zahl 180.053, mit welcher dieser Bescheid behoben und der Bezirkshauptmannschaft die meritorische Entscheidung aufgetragen wurde, hätte vorerst die Stadtgemeinde Rumburg unter Offenlassung des Rekurses verständigt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen und daher die meritorische Entscheidung in dieser Angelegenheit verfrüht und somit nicht zulässig gewesen. Weiter macht die Beschwerde gegen die Entscheidungen der staatlichen politischen Behörden die Inkompetenz derselben zur Entscheidung geltend, weil es sich um eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises handelte, da die Regelung der Vielischlachtungen als Gi-esundheitspolizeiagende, zweifellos gemäss § 28 der Gemeindeorduung in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde fällt. Der Verwaltungsgerichtshof vermochte diese formellen Einwendungen nicht für begründet zu erkennen. Ganz abgesehen davon, dass die Stadtgemeinde Rumburg von der Bezirkshauptmannschaft, bei deren neuerlichen Entscheidung vom 25. März 1895, Z. 6144, gleichzeitig von dem Inhalte der Statthalterei- Entscheidung vom 19. März 1895, Zahl 180.053, in Kenntnis gesetzt wurde und daher der Stadtgemeinde jedenfalls dadurch Gelegenheit gegeben worden ist, falls derselben allfällige Rechtsmittel zustanden, auch gegen diese Statthalterei-Entscheidung im Beschwerdewege aufzutreten, kann der Auftrag der höheren Instanz an die untere Instanz zur Amtshandlung im Wege der Staatsaufsicht im Grunde des § 102 der Gemeindeordnung an sich noch nicht als eine Massregel angesehen werden, durch welche Rechte der Gemeinde in Frage kommen könnten, da ja ein solcher Auftrag lediglich den Zweck verfolgt, die Kompetenz der politischen Behörde zu wahren, und erst durch die allfällige Entscheidung der letzteren, insoweit die Vollziehung eines Beschlusses untersagt wird, ein Anlass zur Beschwerdeführung für die Gemeinde gegeben erscheint, wobei dann dieselbe ihre allfälligen Einwendungen gegen die Kompetenz mit dem Rekurse in der Hauptsache zu verbinden hat. Insoweit die vorliegende Beschwerde sich aber gegen die Kompetenz der politischen Behörden richtet, erscheinen die dagegen vorgebrachten Argumente durchaus unzutreffend. Verfügungen der politischen Behörden im Grunde des § 102 der Gemeindeordnung sind keine meritorischen Entscheidungen in