Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 13 (sequence 13)
- Language
- German
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13 gefällt, deren Verbot der rituellen Schlachtung im städtischen Schlachthause von der Staatsbehörde gleichfalls als gesetzwidrig aufgehoben worden war. Für die mitbeteiligte israelitische Kultusgemeinde von Rumburg hatte über Auftrag der „Oesterreichisch-Israelitischen Union" das Mitglied unseres Rechtsschutz-Bureaus Herr Hof- und Gerichtsadvokat Dr. Wilhelm Pappenheim in jener Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes interveniert. Es ist gewiss von aktuellstem Interesse, das damalige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Schächtfrage hier zu republizieren. Dasselbe lautet wörtlich: Nr. 2468 ex 1897. V.-G.-H. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. zweiten Präsidenten Dr. Freiherrn von Lemayr, in Gegenwart der Räte des k. k. Verwaltungsgerichtshofes, k. k. Senatspräsidenten von S t r a n s k y, k. k. Hofräte Ritter von H e n n i g, Freiherrn von G i o v a n e 11 i und Dr. Freiherrn von Schenk, dann des Schriftführers k. k. Bezirkskommissärs Grafen Bossi-Fedrigotti, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Oktober 1895, Z. 23 208, betreffend die Vornahme ritueller Schlachtungen in dem städtischen Schlachthause in Rumburg, nach der am 30. April 1897 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des Dr. Moritz W e i 11 o f, Hof- und Gerichtsadvokaten in Wien, in Vertretung der Beschwerde, des k. k. Ministerial-Sekretärs H o u d e k, in Vertretung des belangten k. k. Ministeriums, und des Dr. Wilhelm P a p p e n h e i m, Hof- und Gerichtsadvokaten in Wien, in Vertretung der mitbelangten Israelitischen Kultusgemeinde in Rumburg zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums des Innern wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. März 1895, Zahl 6144, mit welchem die Vollziehung des Beschlusses des Gemeindeausschusses von Rumburg vom 5. Juli 1894 betreffend die Nichtgestattung der Vornahme der rituellen Schlachtung, sogenannten „Schächtung", im städtischen Schlachthofe in Rumburg, im Grunde des § 102 der Gemeindeordnung untersagt und der Stadtgemeinde Rumburg aufgetragen wurde, eine entsprechende Aenderung der bestehenden Schlachthofordnung vorzunehmen, wieder in Kraft gesetzt. In formeller Beziehung macht die Beschwerde vor Allem Nachstehendes geltend: