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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-08-01 · 8/9 (August/September 1905) · p. Seite 12

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
8/9 (August/September 1905)
Date
1905-08-01
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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12 geringer (nur etwa l/4 so gross) wie bei den Katholiken, und auch hier ist dies Verhältnis daraut zurückzuführen, dass die Juden erstens einmal nur etwa 1/i so stark in der Landwirtschaft berufszugehörig sind als die Katholiken und dass sie, selbst wo sie zur Landwirtschaft gehören, zu einem geringeren Teile als die Katholiken selbstwirtschaftende Bauern sind. Die hohe Zahl der mithelfenden Familienmitglieder bei den Katholiken ist lediglich durch den hohen Prozentsatz zu erklären, in dem sie als kleine Landwirte berufstätig sind. Es ist eine in allen Ländern zu beobachtende Erscheinung, dass für die Beteiligung der Familienmitglieder am Berufe des Familienhauptes die Landwirtschaft massgebend ist, dass diese Beteiligung in all denjenigen Ländern am höchsten ist, in denen die Landwirtschaft (und insbesondere die Bauernwirtschaft) am stärksten vertreten ist. Der Beweis für diese Behauptung lässt sich für Oesterreich übrigens auch statistisch führen. Betrachtet man nämlich nicht, wie oben geschehen, die Zahl der mithelfenden Familienmitglieder in allen Berufsklassen zusammen, sondern getrennt für die einzelnen Berufsklassen, so ergibt sich (Tabelle VII), dass unter je 1000 Berufstätigen in der Landwirtschaft bei den Juden zwar weniger, in der Industrie und im Handel und Verkehr dagegen relativ viel mehr mithelfende Familienmitglieder vorhanden sind als bei den Katholiken (über dreimal so viel). Zum Schlüsse sei noch bemerkt, dass auf je 1000 Berufstätige der Berufsgruppe „Aktives Militär" bei den Katholiken 77, bei den sonstigen Christen 91, bei den Juden 60 Angestellte, d. h. Personen mit Offiziers- und Beamtenrang entfallen. (Zeitschr. für „Demographie u. Statistik der Juden".) Zur Wiener Schächtfrage. Bekanntlich hat das Ministerium des Innern den Rekurs der Gemeinde Wien, mit welchem die aufhebende Entscheidung der Statthalterei bezüglich des vom Magistrate erlassenen Schächtverbotes angefochten wurde, aus den Gründen der ersten Instanz abschlägig beschieden. Der Stadtrat hat nun in seiner letzten Sitzung beschlossen, gegen diese Entscheidung des Ministeriums des Innern die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen. Wir glauben, dass sich der Stadtrat damit nur einer überflüssigen Mühe unterzieht und einer neuen Niederlage entgegengeht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Schächtfrage bereits vor Jahren genau im Sinne der Ministerialentscheidung judiziert. Das betreffende Erkenntnis wurde am 30. April 1897 über eine Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg

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