Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 des Abgeordnetenhauses, dass minderjährige Frauen oder Mädchen, welche ihren Eltern oder Ehegatten entlaufen sind, nicht in den Nonnenklöstern festgehalten oder dort vom Verkehr mit ihren Angehörigen abgeschlossen werden dürfen, die Gerichte anweist, in allen Fällen der bezeichneten Art, in welcher die gerichtliche Hilfe angerufen wird, das Amt nach dem Gesetze mit der möglichsten Beschleunigung zu handeln, insbesondere dann, wenn eine strafbare Handlung nach den §§ 93 oder 96 Str.-G. begründet sein sollte. Die Gesetze und der in obiger Verordnung zum Ausdruck gelangte Wille des Gesetzgebers schützen also die väterliche Gewalt auch dann, wenn das Kind in ein Nonnenkloster gebracht und dort getauft wurde. Hiemit steht eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Jänner 1873, Z. 738, im Einklänge, welche ausspricht, dass der Uebertritt des Kindes eines Juden zum Christentum kein Grund zur Abnahme der väterlichen Gewalt sei. In zwei späteren Entscheidungen hat sich allerdings der Oberste Gerichtshof, dessen Spruchpraxis in Angelegenheiten, wo es sich um den Widerstreit zwischen staatlicher und kirchlicher Gewalt handelt, mehr und mehr in das Fahrwasser der Konkordatszeit einlenkt, auf einen gegenteiligen Standpunkt gestellt und erklärt, dass das Kind jüdischer Eltern, welches zürn Christentum übergetreten ist und sich in ein Nonnenkloster begeben hat, von den Eltern nicht zurückgefordert werden könne. Allein diese Entscheidungen haben keine Gesetzeskraft und können keine allgemein gültige Regel für die gerichtlichen oder politischen Behörden bedeuten. Selbst galizische Gerichte haben sich an diese dem Wortlaute und Sinne der Gesetze widersprechenden Judikate nicht gehalten und das Recht der Eltern auf Rückforderung ihres getauften Kindes aus dem Nonnenkloster anerkannt. Tatsächlich ist es auch in der Aera Spens-Booden, als nach der Affäre Araten die Entführungen jüdischer Mädchen in Nonnenklöster sich mehrten, infolge der energischen Weisungen der Justizverwaltung gelungen, zahlreiche Entführer der verdienten Strafe zu überliefern und eine Anzahl von Mädchen aus den Klöstern zu befreien. Seit geraumer Zeit haben sich jedoch die galizischen Gerichte eine Praxis angeeignet, durch welche die Eltern in gesetzwidriger Weise ihrer natürlichen Rechte verlustig und gewisse Kreise, welchedie Proselytenmacherei geradezu professionell betreiben, direkt angeeifert werden, solche Entführungen ins Werk zu setzen. In offenem Widerspruche mit den Gesetzen und den diesbezüglichen Verordnungen erklären die Gerichte in allen Fällen, wo das entwichene oder entführte minderjährige Mädchen in ein Kloster gebracht wurde und dort den Glauben gewechselt hat, dass die väterliche Gewalt aberkannt und für das Kind ein Kurator bestellt werde. Dieser Kurator, der in der Regelein bekannter klerikaler Advokat in Krakau ist, hat dann die Aufgabe, die Ansprüche des Nonnenklosters auf das Kind gegen die geheiligten Rechte der