Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 8/9 (August/September 1905)
- Date
- 1905-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union. Nr. 8/9. Wien, August-September 1905. 17. Jahrgang. Schlimmer als in Russland! Wir laden Se. Exzellenz den Herrn Leiter des Justizministeriums ein, den Inhalt der vorliegenden Nummer, insbesondere der Eubrik: „Aus unserem Rechtsschutz- und Abwehrbureau", einer geneigten Durchsicht zu würdigen. Er wird gleich uns finden, dass auf dem Gebiete der Rechtspflege, namentlich in Galizien, noch lange nicht alles so bestellt ist, wie es ein treuer und redlicher Hüter der Justiz wünschen müsste. Wenn Personen, die wegen des Verdachtes des Meuchelmordes in Untersuchung stehen, entgegen den kategorischen Weisungen der Strafprozessordnung auf freiem Fusse belassen werden, wenn auf die Angabe eines vierzehnjährigen Mädchens, dass an ihr ein Ritualmord versucht worden sei, zuerst, vier Juden verhaftet, daun aber im Widerspruche mit dem Gutachten der Gerichtsärzte dieses Mädchen als „schwachsinnig" freigesprochen wird, so strafen solche Erscheinungen den Ausspruch des Krakauer Obergerichtspräsidenten Dr. Hausner, dass das Stichelwort von der „Galizischen Justiz" zu einem „Schlagwort von gestern" geworden sei, direkt Lügen und fordern die ernsteste Beachtung der Justizverwaltung heraus. Die erwähnten Vorfälle können immerhin noch als vereinzelte Auswüchse im galizischen Rechtsleben angesehen werden. E i n vollständiges System der Rechtsverweigerung aber hat sich bei den galizischen Gerichten in den zahlreichen und seit jüngster Zeit wieder auffallend gehäuften Fällen der Entführung minderjähriger jüdischer Mädchen in christliche Nonnenklöster herausgebildet. Unsere Gesetze sprechen in diesem Belange mit aller nur wünschenswerten Klarheit. Nach § 96 Str.-G. macht sich Derjenige des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit schuldig, der ein Kind seinen Eltern entführt. Nach § 145 a. b. G.-B. sind die Eltern berechtigt, vermisste Kinder aufzusuchen, entwichene zurückzufordern und flüchtige mit obrigkeitlichem Beistande zurückzubringen. In Rücksicht auf die Entführung oder Entweichung minderjähriger Frauenspersonen in Nonnenklöster werden diese gesetzlichen Bestimmungen noch durch eine Verordnung des Justizministeriums vom 6. November 1867, 3. 12.581, verstärkt, welche unter Berufung auf eine Resolution 1