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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1905) · p. Seite 25

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1905)
Date
1905-06-01
Page
Seite 25 (sequence 25)
Language
German
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25 und Zurückbringen seiner Tochter behilflich zu sein. Die Entflohene wurde ihrem Vater zurückgegeben, welcher mit der Tochter versöhnt in die Heimat abgereist ist. Die Aufhebung des ScMchtverbotes in Wien. In unserer letzten Nummer haben wir kurz gemeldet, dass die Statthalterei das Schächtverbot des Wiener Magistrates aufgehoben habe. Der betreffende, an den Bürgermeister der Reichshaupt- und Eesidenzstadt gerichtete Erlass lautet: „Laut Amtsblattes der Stadt Wien Nr. 36 hat der Wiener Gemeinderat in der Sitzung vom 28. April 1905 den Beschluss gefasst: „Sämtliche in den städtischen Schlachthäusern zur Tötung kommenden Schlachttiere sind, bevor ihnen das Blut entzogen wird, durch Stirnschlag vollständig zu betäuben." Ueber eine Beschwerde der Wiener israelitischen Kultusgemeinde finde ich im Grunde des § 107 des Wiener Gemeindestatutes vom 24, März 1900, L.-G.-BJ. 17, die Vollziehung dieses Beschlusses, soweit derselbe die nach den Eeligionsvorschriften der Israeliten vorzunehmenden rituellen Schlachtungen, das ist das Schächten, trifft, als gesetzwidrig zu untersagen." In den Gründen wird hervorgehoben, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 28. April 1905 mit dem die allgemeine Glaubens- und Gewissensfreiheit und die innere Selbständigkeit der anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften gewährleistenden Artikeln 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, und mit dem §25 des Israelitengesetzes im Widerspruche steht, sowie auch, dass bei dem rituellen Akte der Schächtung von einer Misshandlung des Tieres oder einer Tierquälerei nicht gesprochen werden kann. Beachtenswertes zur Schächtfrage. Angeregt durch das in diesen Blättern veröffentlichte Werk r „Betrachtungen über die Behandlung der Schächtfrage"*), hat mir Herr Doktor Siegmund Gross aus Lundenburg unter anderem folgendes geschrieben: „Ich habe in Berlin Virchow in einem Vortrage über die rituelle Schlachtung sprechen gehört, er führte für die relative Schmerzlosigkeit derselben folgendes Argument an: Wer sich mit einem scharfen Messer in den Finger schneidet und denselben sofort in kaltes Wasser taucht, wird augenblicklich einen zuckenden Schmerz empfinden, die Wunde wird jedoch bei geringem Blut- *) Dieses Werk ist im Separatabdruck erschienen und kann vom Bureau der „Oesterreichisch-Isreaelitischen Union" zum Preise von K 1.— bezogen werden.

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