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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1905) · p. Seite 23

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1905)
Date
1905-06-01
Page
Seite 23 (sequence 23)
Language
German
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23 beziehungsweise wegen Verbreitung falscher, beunruhigender Nachrichten vor dem Bezirksgericht in Jaslo als Angeklagte. Auf die Frage, wer sie zur Verbreitung ihres Märchens verleitet bat, verweigerte die Katharina Tabak jede Auskunft. Sie blieb vielmehr dabei, die Wahrheit erzählt zu haben. Bei der Konfrontierung mit den christlichen Zeugen, welche sie zur kritischen Zeit in einem entfernten Dorf gesehen haben, erklärte die Tabak, die betreffenden Zeugen seien von den Juden bestochen. Der Richter, k. k. Gerichtssekretär Szostkiewicz, verurteilte die Angeklagte zu dreimonatlichem Einzelarrest, verschärft mit einem wöchentlichen Fasttag. — Es ist dies die schärfste Strafe, die bisher wegen der Ritualmord-Besehuldigung verhängt wurde. Entführung jüdischer Mädchen ins Eioster. Im Maihefte teilten wir mit, dass die 14jährige Jente Weitmann aus Husiatyn in ein Krakauer Kloster entführt wurde. Seither ist Jente Weitmann zum Christentum übergetreten. Der von uns mit der Vertretung der Rechte des Vaters betraute Krakauer Advokat Dr. Rafael Landau teilt uns nun mit, dass das Bezirksgericht Husiatyn, trotzdem sich der uneheliche (rituell getraute) Vater bereit erklärte, die Vormundschaft zu übernehmen und seine Vaterpflichten zu erfüllen, es abgelehnt hat, ihn zum Vormunde zu bestellen. Das Gericht bestellte vielmehr einen in Krakau wohnenden christlichen Advokaten und verweigerte auch die Abnahme des Kindes und Zurückstellung desselben ins elterliche Haus. Diese Entscheidung ist ungesetzlich, da das Hofdekret vom 11. August 1798, J. G. S. Nr. 4 29 ausdrücklich bestimmt, dass es zweckmässig ist, den unehelichen Vater zum Vormunde seines Kindes zu bestellen, wenn er freiwillig die Vaterpflichten übernommen hat, was eben hier der Fall ist. Jedenfalls sollte das Kind der unehelichen Mutter zur Erziehung und Verpflegung übergeben werden, nachdem sie es erziehen will und kann. (§ 168 A. B. G. B.) Selbstverständlich steht dem die Religionsverscbiedenheit der Eltern und des Kindes nicht entgegen. Dr. Landau hat gegen diese Entscheidung an das Kreisgericht Tarnopol rekurriert. * * * Der in Cetula (Bezirk Jaworow in Galizien) wohnhafte Moses S c h e e r eröffnete in seiner Realität zu Olszanice einen Gemischtwarenverschleiss, den er durch seine Frau und seine beiden Töchter, von denen die jüngere, Rachel, 17 Jahre zählt, betreiben liess. Am 21. Mai, gegen Mitternacht, überfiel eine Rotte von Bauern aus Cetula und Olszanice die schlafenden Frauen und versuchten Rachel Scheer gewaltsam fortzuführen. An der Spitze des Haufens stand der Cetulaer Einwohner Iwan Kozlowski. Auf die flehentlichen Bitten der Mutter standen die Bauern von ihrem

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