Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1905)
- Date
- 1905-06-01
- Page
- Seite 13 (sequence 13)
- Language
- German
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13 sich in Teschen befand und zu welcher Kultusgemeinde auch die in der Stadt Bielitz und im Bielitzer Amtsbezirke ansässigen Juden gehörten.1) Mit allerhöchster Entschliessung vom 2. Februar 1828, Hofdekret vom 6. Februar 1828, ZI. 2956, wurde den Bielitzer Israeliten die Errichtung eines Bethauses bewilligt. Auf Grund dieser Bewilligung haben sohin die Bielitzer Israeliten das in der Tempelstrasse in Bielitz gelegene Haus K.-Nr. 98, Niedervorstadt, im Jahre 1831 erworben und wurde ihnen „laut Adjudikationsurkunde vom 13. Mai 1831 vom Magistrate „der Stadt Bielitz im Herzogtume Schlesien k. k. Anteil das meist- „bietend erstandene Ernst Gottlieb Kunzische Haus Nr. 98, ftieder- „ vorstadt sammt Zugehör zum Behufe der Ausbauung des denselben von höchsten Orten bewilligten Bethauses eigentümlich „ eingeantwortetM.2) Auf Grund dieser Adjudikationsurkunde wurde die gekaufte Realität unter der Bezeichnung „israelitisches Bethaus" als Eigentum der „hiesigen israelitischen Gemeinde" im Jahre 1831 eingetragen. Aus der daselbst3) eingetragenen Schuldverschreibung dto. Bielitz, 8. März 1839, ist zu entnehmen, dass die Herren A. J* Brüll, M. Riesenfeld und W. B. Herzberg zu jener Zeit die Vorsteher der „Bielitzer tolerierten Israeliten" gewesen sind und dass durch dieselben auf der laut Obigem gekauften Realität und auf Grund der oberwähnten allerhöchsten Bewilligung „ein Bethaus „ganz neu und massiv im gerichtlich erhobenen Schätzwerte von „6838 fl. Cmze. erbaut worden ist". Laut einer vorgefundenen Originaleingabe vom 14. Juli 18434) haben die hiesigen (Bielitzer) Israeliten „ein Bittgesuch an Se. M. „Kaiser Ferdinand I. überreicht und darin um die allergnädigste „Erlaubnis, eine Orgel in ihrem höchstenorts privilegierten Bethause „zu Bielitz aufstellen zu dürfen", gebeten. Die sogenannte Emanzipation der Juden erfolgte erst im Jahre 1848, als das Verfassungspatent vom 25. April 1848 die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze aussprach und die freie Ausübung des Gottesdienstes auch für den israelitischen Kultus ausdrücklich einräumte. Das kais. Patent vom 4. März 1849 sicherte der israel. Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, sowie den Besitz und Genuss ihrer Anstalten und Fonde zu. Diese Bestimmungen sind auch später in das noch jetzt geltende Verfassungsgesetz von 31. De- J) Siehe Erlass der k. k. Landesregierung in Troppau vom 19. Juli 1862, Z. 6595, im Gemeindearchiv. 2) Siehe altes Grundbuch der Niedervorstadt Bielitz. Tom I, pag. 262. 3) Siehe alte Urkundensammlung Tom XIII, pag. 162. 4) Siehe Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 1887.