Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 5 (5.1905)
- Date
- 1905-05-01
- Page
- Seite 49 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
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49 Ii alterei sei bisher keine Entscheidung herabgelangt, doch wurde bisher allerdings das Verbot praktisch nicht durchgeführt. Der Redner wies hierauf die Anwürfe zurück, die aus Anlass der Debatte über das Schächtverbot gegen die jüdische Religion erhoben wurden. — Die Abgeordneten Dr. Byk und Genossen haben folgende Interpellation an den Minister des Innern eingebracht: „Der Wiener Gemeinderat hat in einer seiner letzten Sitzungen den Beschluss gefasst, dass sämtliche in den Wiener städtischen Schlachthäusern zur Tötung kommende Schlachttiere, bevor ihnen das Blut entzogen wird, durch Stirnschlag vollständig zu betäuben sind. Dieser Beschluss gleicht vollständig dem Verbote der nach jüdischem Ritus bestehenden Schächtung, weil der Stirnschlag und die Betäubung des Tieres vor Vornahme der Schächtung als rituell unzulässig den rituellen Charakter des Schächtens aufhebt und der Genuss des Fleisches eines solchen Tieres für die Juden nach den Satzungen ihres Kultus untersagt ist. Die Schlachthäuser der Stadt Wien sind öffentliche und mit dem Schlachthauszwauge ausgestattet, was die gesetzliche Konsequenz hat, dass in der Stadt Wien gewerbsmässig anderswo, als in den öffentlichen Schlachthäusern eine Schlachtung nicht vorgenommen werden darf. Das „Schächten", die rituelle Schlachtung des zum Genüsse durch israelitische Glaubensgesetze bestimmten Viehes, gehört zu den Jahrtausende alten rituellen Vorschriften und zum rituellen Gebrauche des israelitischen Kultus. Die Nichtgestattung des rituellen Schächtens in den städtischen Schlachthäusern involviert eine Behinderung der in Wien befindlichen Israeliten, sich das zum Genüsse bestimmte Fleisch rituell geschlachteter Tiere aus gewerbsmässig in der Stadt Wien betriebenen Schlachtungen zu verschaffen. Diese Nichtgestattung steht mit der den anerkannten Religionsgesellschaften staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Religionsübung (Artikel i4 und 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. 142) und ebenso auch mit der Bestimmung des § 25 des Gesetzes vom 21. März 1890, R-G.-Bl. Nr. 67, über die äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft, wonach die freie Betätigung der religiösen Ueberzeugung insbesondere auch in ritueller Beziehung nicht behindert werden darf, im Widerspruche, wie der Verwaltungsgerichtshof in einem analogen Falle mit Entscheidung vom : 0. April 1897, Nr 2*68/897 V.-G.-H., ausgesprochen hat. Der im Eingänge dieser Interpellation erwähnte Beschluss des Wiener Gemeinderates verstosst sonach gegen die bestehenden Gesetze und hat die sofortige Amtshandlung der niederösterreichischen Statthalterei nach der Richtung der Sistierung dieses Beschlusses im Sinne des § 107 des Wiener Gemeindestatuts um so mehr herausgefordert, als dieser Beschluss in den weitesten Kreisen der israelitischen Bevölkerung des ganzen Reiches die grösste Beunruhigung hervorgerufen hat und nach dem Gange der betreffenden Debatte nur von religiöser Unduldsamkeit diktiert war. Auffallenderweise verlautet jedoch bisher nichts davon, dass die niederösterreichische Statthalterei die ihr gesetzlich auferlegte Amtshandlung auch durchzuführen beabsichtige, und die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister des Innern, in dessen Wirkungskreis die oberste Staatsaufsicht in dieser Angelegenheit ressortiert, die Anfrage : Aus welchen Gründen ist die Sistierung dieses Beschlusses des Wiener Gemeinderates bisher nicht erfolgt?" — Mittlerweile hat Bürgermeister Dr. L u e g e r das Verbot des Schächtens im Schlachthause der Stadt Wien ab 1. Juni d. J. in Kraft gesetzt. Gmunden. Die klerikale „Salzkammergut-Zeitung" vom 7. d. M. enthält folgende interessante Notiz : Ein Präludium zur Schillerfeier. „Wir wollen sein ein einzig Volk von Brüdern", sagt der unsterbliche Schiller, dessen Todestag zu feiern der Gmundener Mäunergesangverein die Anregung gegeben hat. Wie wenig aber der nämliche Verein den edlen Worten des grössten deutschen Dichters aller Zeiten nachlebt, das beweist folgende Tatsache: Herr Berthold Kormany, Kaufmann in Gmunden, gehörte durch volle siebzehn Jahre diesem Gesan|vereine als ausübendes, und man kann sagen, wirklich