Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 5 (5.1905)
- Date
- 1905-05-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/9756662-9603194-9603294--1140-9603299- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
5 wohlwollende und dankenswerte Unterstützung der Staatsbehörden fand, so haben wir dagegen in Galizien nur zu oft gegen den Antisemitismus in der Verwaltung selbst den Kampf aufnehmen müssen. Dort wird, und zwar nicht nur von den autonomen Landesorganen, in vielen Fällen eine Praxis geübt, welche Herr v. Koerber treffend als eine „listige Auslegung des Gesetzes" bezeichnete. Wie soll man es anders nennen, wenn ein Bezirkshauptmann die Schliessung der jüdischen Fleischläden am Samstag als einen freiwilligen Verzicht auf die Ausübung des Gewerbes ansieht? Oder wenn ein Bezirkshauptmann einer jüdischen Deputation, die vor ihm über antisemitische Hetzereien Klage führt, zuruft: „Glaubt nur ja nicht, dass wir Euch schützen werden. Packt Euch zusammen und geht wohin Ihr wollt!" Ein klassisches Beispiel des Antisemitismus in der Verwaltung bietet die gesetzwidrige Ausschliessung der jüdischen Salzhändler vom Salzbezuge. In Galizien finden noch einige Tausend Juden ihren redlichen, wenn auch dürftigen Erwerb durch den Kleinhandel mit Speise- und Viehsalz. Im Frühjahr 1904 kamen nun unserem Rechtsschutzbureau aus Kalusz, Dolina und anderen Orten Galiziens zahlreiche Beschwerden darüber zu, dass den kleinen Salzhändlern der Bezug von Speise- und Viehsalz bei den ärarischen Salzämtern entweder unter allen erdenklichen Erschwerungen nur zum geringsten Teile ermöglicht oder unter grundlosen Ausflüchten gänzlich vei weigert wurde. Diese Zustände datierten von dem Auftreten des Landesausschusses als Salzgrosshändler und standen im Widerspruche einerseits mit dem gesetzlich zu Recht bestehenden Salzfreihandel, andererseits mit der Verordnung des Finanzministeriums vom 31. Jänner 1903, wonach der Landesausschuss nur auf ein bestimmtes Quantum des produzierten Salzes Anspruch habe, während ein entsprechender Teil den kleinen Salzhändlern reserviert bleiben müsse Die ärarischen Verschleissämter verweigerten nun den kleinen Salzhändlern in durchaus unrichtiger Auslegung oder gänzlicher Nichtachtung dieser Verordnung den Bezug von Speise- und Viehsalz mit dem Bemerken, dass die Salinen den Bestellungen des Landesausschusses nicht nachkommen können und daher für die kleinen Salzhändler kein Salz verfügbar sei. Unser Rechtsschutzbureau wendete sich auf schriftlichem und mündlichem Wege an den Finanzminister Dr. v. Böhm-Bawerk mit der Bitte, diese gesetzwidrigen Zustände zu beheben. Der Herr Finanzminister sagte eingehende Erhebungen über die gerügten Uebelstände zu. Diese Erhebungen wurden denn auch durch einen höheren Funktionär des E'inanzministeriums im Sommer 1901 durchgeführt und das Ergebnis derselben war eine scharfe Weisung des Finanzministeriums an die ärarischen Verschleissämter, im Sinne der Verordnung vom Jahre 1903 einen entsprechenden Teil des produzierten Salzes den kleinen Salz-