Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 3 (3.1905)
- Date
- 1905-03-01
- Page
- Seite 24 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/9756662-9603194-9603220--1085-9603244- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
24 weist die gegen die gesamte Judenschaft geschleuderten perfiden Anwürfe mit Entrüstung zurück und fordert die jüdischen Abgeordneten und Dozenten auf, zu dieser, die vitalsten Interessen der jüdischen Studentenschaft tangierenden Angelegenheit unzweideutig Stellung zu nehmen." Der Kampf um das Kind. Mit Beschluss des k. k. Bezirksgerichtes Dabrowa vom 27. Juni 1904, P. 149/3, wurde Leib Wolf, der Grossvater des minderjährigen Adolf Wolf, zu dessen Vormund rechtskräftig bestellt und willigte auch dieses Gericht in die Erziehung desselben durch den Vormund. Da die Fürst Ginski'sche Anstalt in Bobrek gutwillig den daselbst untergebrachten Knaben nicht ausfolgen wollte, verlangte Dr. Rafael Landau in Krakau im Namen des Vormundes die zwangsweise Abnahme und Uebergabe desselben an den Vormund, was jedoch vom Bezirksgerichte Dabrowa verweigert wurde. Gegen diesen Beschluss überreichte Dr. Landau einen Rekurs an das Kreisgericht Tarnöw, welches mit Beschluss vom 15. Oktober v. J., der jedoch erst am 22. Dezember v. J. dem Vormunde zugestellt wurde, den Bescheid des Bezirksgerichtes Dabrowa bestätigte und dabei den Vormund der Vormundschaft verlustig erklärte (!) und zwar mit der sonderbaren Begründung, das Gericht I. Instanz hätte zuerst zu eruieren, ob die Notwendigkeit der Bestellung eines Vormundes vorhanden sei und ob Leib Wolf zum Vormunde befähigt sei. Gegen diesen Beschluss hat Dr. Landau einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof durch das Bezirksgericht Dabrowa überreicht, da die angefochtene Entscheidung ungesetzlich sei. Da nämlich Leib Wolf rechtskräftig zum Vormunde bestellt wurde, so könnte er nur dann dieser Vormundschaft verlustig erklärt werden, wenn die im § 254 a. b. G. B. angeführten Gründe der Entlassung eines Vormundes eingetreten wären, was jedoch nicht der Fall ist. Solange somit diese Entlassungsgründe nicht vorhanden sind, so kann auch Leib Wolf dieser Vormundschaft nicht verlutsig erklärt werden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist noch nicht erflossen. Korrespondenzen, Wien. (Ein Ritualmord gefällig?) Die „Extrapost" schreibt: Das Fest der ungesäuerten Brote und der hingeschlachteten Christenmädchen steht vor der Türe. Man braucht dazu nicht den Kalender, sondern nur das „D. V.", das in solchen Dingen eine kalendarische Genauigkeit entfaltet. Auch jetzt macht es schon verzweifelte Anstrengungen, für die Osternummer mit einem kunstgerecht zubereiteten Ritualmord aufzuwarten. Herr Schwer hat