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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-03-01 · 3 (3.1905) · p. Seite 14

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
3 (3.1905)
Date
1905-03-01
Page
Seite 14 (sequence 14)
Language
German
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14 Advokaten, die eigentlich die regierende Klasse des Landes bilden, beziehen faktisch eine Rente von ihrem Staatsbürgertum. Da der „E'remde" weder Grundbesitz erwerben, noch jedes Geschäft betreiben, noch etwa eine Advokatur erlangen kann, muss der arbeitende Jude einen Vollbürger als Strohmann acquirieren, der ihm seinen Namen für die Firma hergibt und der natürlich für diesen Liebesdienst eine reichliche Rente bezieht. Es ist klar, dass eine Klasse, die für ihre Untätigkeit und für ihre Vorrechte eine Bezahlung erhält, kein Interesse daran hat, diese Vorrechte mit den eigentlichen arbeitenden Klassen zu teilen. Fragt man die rumänischen Staatsmänner — und ich hatte Gelegenheit dazu — nach den Ursachen der Bedrückung der Juden, so erhält man natürlich keine aufrichtige Antwort. Es wird erklärt, dass die Rumänen auf dem Balkan gezwungen seien, ihre nationale Eigenart zu behaupten und dass sie infolgedessen ein fremdvölkisches Element nicht in sich aufnehmen können. Der Jude habe nicht die rumänische Kultur und könne daher nicht rumänischer Staatsbürger sein. Man fragt, warum er denn diese rumänische Kultur nicht besitze, warum ihm die rumänischen Schulen diese Kultur nicht beibringen? Ja, erklärt man zur Antwort, diese Schulen werden aus der Staatskassa erhalten und können natürlich wieder nur für Kinder von Staatsbürgern sein. Man verweigert den Juden also das Staatsbürgerrecht, weil sie keine rumänische Kultur haben und man verhindere sie au der Erlangung der rumänischen Kultur, weil sie keine Staatsbürger sind. In jedem anderen Lande gibt es Gesetze, die genau die Bedingungen enthalten, nach deren Erfüllung jedem unbescholtenen Menschen das Bürgerrecht verliehen werden muss. Rumänien hat solche Gesetze nicht. In Rumänien erhält ein „Fremder" das Bürgerrecht nur dann, wenn er aus einer Ballotage in der Kammer glücklich hervorgegangen ist. Die edlen Deputierten der edlen rumänischen Nation haben also noch das Vorrecht, über das Aufnahmsgesuch eines jeden Fremden um das Staatsbürgertum persönlich abzustimmen. Es wäre eine unverantwortliche Heuchelei, wenn man sich scheuen würde, einer solchen, mit den Rechtsbegriffen in der schamlosesten Weise spielenden Nation ins Gesicht zu sagen, dass auch jene Vorrechte der Kammer, über Staatsbürgergesuche persönlich zu entscheiden, nichts anderes sind als wiederum ein Quelle der Korruption. Es ist begreiflich, dass die rumänische Ausrottungspolitik dieselben Früchte zeitigt wie die russische: Elend, Krankheit, das Gefühl der Rechtlosigkeit und schliesslich auch geistige und moralische Verkommenheit, wenngleich auch hier daran festgehalten werden muss, dass der Jude in seiner tiefsten Erniedrigung geistig und moralisch immer noch höher steht als die Volksklasse, in die hinein er gebettet ist. Es gibt aber noch ein drittes östliches Land, in dem die Judennot sich nicht allzusehr unterscheidet von derjenigen in

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