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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-03-01 · 3 (3.1905) · p. Seite 9

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
3 (3.1905)
Date
1905-03-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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9 Der nationalliberale Abgeordnete Kulemann, der als Schriftführer der Petitionskommission über die Vorgänge innerhalb derselben bei Gelegenheit der Beratung über die Schächtfrage Auskunft erteilte, sagte darüber: „Wir erkannten an, dass nach den Gutachten wissenschaftlicher Autoritäten ganz unantastbar feststeht, dass das jüdische Schächtwesen überhaupt keinen Verstoss gegen die Grundsätze der Menschlichkeit enthält, und wir wurden deshalb der weiteren Frage völlig überhoben, wie es dann stehen würde, wenn ein Konflikt vorläge zwischen den Anforderungen der Religion und denen der Humanität. Dieser Konflikt war nach der übereinstimmenden Auffassung der Kommission nicht vorhanden und wir sind deshalb in die Erörterung dieser Frage nicht eingetreten; wir waren einig darin, dass das jüdische Schächten keinerlei Veranlassung zu gesetzgeberischem Einschreiten bietet, weil es sich mit den Grundsätzen der Humanität nicht in Widerspruch setzt." Die so begründete Zurückweisung durch den Reichstag hat bei den antisemitischen Gegnern des Schächtens nicht verfangen. Es liegt eben in der Natur des generalisierenden Judenhasses, dass er die davon Eingenommenen allen Juden oder Judentum betreffenden Dingen gegenüber wahrheits- und rechtsscheu macht. Ihre Vernunft weicht allem, was den feindlichen Gefühlen entgegensteht und nicht beseitigt werden kann, vorsichtig aus und strebt, wo es nicht anders geht, dem vorgesteckten Ziele auf Umwegen zu. Einen solchen Umweg haben die Antisemiten im Königreiche Sachsen, wo die Wogen der judenfeindlichen Bewegung besonders hoch gingen, mit Hilfe des Ministers des Innern Herrn v. Metzsch, zu finden gewusst. Dieser Herr hat die feindselige Parteimeinung durch eine Kommission, deren Zusammenstellung nicht verlautbart worden, begutachten lassen und die von ihr gegen das rituelle Verfahren vorgebrachten Gründe durch beharrliche Verheimlichung unwiderlegbar gemacht und darauf hin das gewünschte Schächtverbot erlassen.1) Das Attentat auf die wissenschaftliche Wahrheit und auf die religiösen Gefühle kam am 21. März 1892 in Gestalt einer Verordnung des genannten Ministers zustande. Am 20. August des darauffolgenden Jahres hat in der Schweiz Aehnliches stattgefunden. Dort ist das Schächten, ungeachtet des Widerspruches der Regierung, in Folge einer Volksabstimmung, die dagegen entschieden, verboten worden. Im Mutterlande der Schächthetze war die Frage nicht zur Ruhe gekommen und ist von antisemitischen Agitatoren, die sich in alle Tierschutzvereine eingedrängt und dem Volke die angeblichen Vorteile, *) Die Kultusgeineinden haben sich sehr bemüht, um dieselben zu erfahren, sind aber unter nichtigen Vorwänden abgewiesen worden.

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