Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 2 (2.1905)
- Date
- 1905-02-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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10 alles in allem eine Summe von nicht weniger als 1000 Rubel erfordert, ein Vermögen, das kaum einer von den Wilnaer Handwerkern besitzt; andererseits wirken hier die lästigen Formalitäten mit, denen die jüdischen Handwerker im inneren Russland ausgesetzt sind. So sind viele Fälle von Zurückverweisung von Juden ins Ansiedlungsgebiet bekannt — wegen der versäumten Ausstellung des Passes,') wegen Nichtausübung ihres Handwerkes, wegen Handels mit Gegenständen nichteigener Anfertigung u. s. w. Seit Anfang der Achtziger-Jahre wird das den jüdischen Handwerkern zur Verfügung stehende Gebiet immer mehr eingeschränkt: das Gesetz von 1882 verbietet die Ansiedlung in den ländlichen Gegenden, sodann folgen Verbote für das Dongebiet, Stadt und Gouvernement Moskau.2) Nicht nur das Wohnungsrecht der Juden ist beschränkt, sondern auch ihr Recht der freien Betätigung auf ökonomischem Gebiet. So zum Beispiel ist es den Juden durch das Gesetz von 1882 untersagt, Grundeigentum ausserhalb der Städte und Flecken zu erwerben oder sogar in Pacht zu nehmen. Nach der Erklärung des dirigierenden Senats vom 28. November 1888 hat dies Gesetz für alle Juden Gültigkeit, ohne Ausnahme der Kaufleute erster Gilde und Handwerker.3) Der Staatsdienst ist den Juden auch verschlossen. Nur für einige Kategorien mit Hochschulbildung, vorwiegend Mediziner, werden Ausnahmen gemacht; zwrar ist auch hier durch das Gesetz von 1882 der Prozentsatz der jüdischen Militärärzte, Lazarettgehilfen und Lazaretteleven auf 5 Prozent beschränkt, und gegenwärtig werden Juden nur höchst selten in Staatsdiensten angestellt. Rechtsanwalt oder auch nur privater Rechtsanwalt kann ein Jude ') Sie müssen ihn sich in ihren alten Gemeinden holen, die diese Abhängigkeit oft missbrauchen. N. N. 2) Nach den Angaben der vor kurzem in russischer Sprache erschienenen „Sammelschrift von Materialien über die ökonomische Lage der "Juden in Russland" sind während der ganzen Dauer dieses Gesetzes nur 9—10.000 Handwerker ins innere Russland übergesiedelt. Hieraus ist schon ersichtlich, dass das „Manifest" vom 11. (24.) August 1904, das von der liberalen bürgerlichen Presse so bejubelt wurde, keine Aenderungen in die jüdische Gesetzgebung gebracht hat, worauf auch von der juristischen Zeitschrift „Prawo" (Nr. 35) hingewiesen wurde. N. N. 3) Zu derselben Kategorie von Bestimmungen gehört auch eine ganze Reihe von Beschränkungen der Juden in ihren Rechten als Aktionäre, Kommanditisteu, Bankdirektoren, Verwalter von Immobilien der Aktiengesellschaften, als Genossenschaftsmitglieder, Börsenmitglieder, Börsenmakler. Ich führe als Beispiel nur einige Bestimmungen der Regierung an. Die Schneidergenossenschaft in Odessa darf nur Christen als Mitglieder aufnehmen. Unter den Direktoren der Libauer Börsenbank darf sich nur ein Jude befinden. Unter den Börsenmitgliedern, beziehungsweise Maklern der Börsen von Odessa, Nikolajeff und Lodz darf die Zahl der Juden ein Drittel nicht übersteigen. In vielen Orten dürfen Juden überhaupt keine Börsenmitglieder oder Börsenmakler sein. (Siehe J. Hessen: „Die Judengesetzgebung", Petersburg 1904, S. 179—183 und 121—228.) N. N.