Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 2 (2.1905)
- Date
- 1905-02-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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wurden nicht ausgewiesen, dagegen wurde die Uebersiedlung aus einer „ländlichen Gegend" in eine andere streng untersagt1). Aber was ist überhaupt unter einer „ländlichen Gegend'1 zu verstehen? Die diesbezüglichen Auslegungen des Senats sind unklar und widerspruchsvoll. „Das Gesetz von 1882 hat deshalb in der Praxis des Verfahrens der Administrationsbehörden Tausende von Prozessen über Ausweisung von Juden hervorgerufen, die sich bemühen, ausserhalb der Städte ihren Wohnsitz aufzuschlagen; diese Prozesse geben ein krasses Bild des Schadens, welchen dieses Gesetz der gesamten Entwicklung des Rayons zufügt. Der grösste Teil der Prozesse wird gegen ganz unbemittelte Leute anhängig gemacht und in der Regel durch Denunziationen einer Konkurrenz veranlasst; in sehr vielen Fällen sieht man deutlich Spuren von Bestechungen oder sogar von Erpressungen seitens der unteren Polizei- und Administrationsbehörden" (S. 53). Das Recht, ausserhalb des Ansiedhmgsgebietes zu wohnen, haben Juden folgender Kategorien: 1. Aerzte, Personen mit Hochschulbildung, Apothekergehilfen, Zahnärzte, Lazarettgehilfen und Hebammen; das Gesetz lässt es aber dahingestellt, ob die Kinder dieser Personen das Recht haben, ausserhalb des Ansiedhmgsgebietes zu wohnen. 2. Jüdische Kaufleute erster Gilde, wenn sie nicht unter fünf Jahren zur ersten Gilde gehörten. Falls sie aus der betreifenden Gilde austreten, müssen sie binnen zwei Jahren in das Ansiedlungsgebiet zurückkehren. Nur diejenigen, welche nicht unter zehn Jahren in der ersten Gilde waren, behalten lebenslänglich ihr Recht (nach dem „Manifest" vom 11. (24.) August 1904 fünfzehn Jahre! D. V.) Jetzt aber haben diese Gildenscheine jede Bedeutung verloren und sind durch Gewerbescheine ersetzt, somit sind die Gilden scheine nur als eine besondere Steuer zu betrachten, die für „Wohnungsfreiheit" erhoben wird. 3. Ehemalige Soldaten, welche nach dem alten „Rekrutengesetz" gedient haben, das heisst vor 1874. 4. Handwerker mit der Bedingung, dass sie ihr Handwerk" betreiben. Es ist ihnen gestattet, nur mit Gegenständen eigener Verfertigung zu handeln, so dass zum Beispiel ein Uhrmacher kein Recht hat, Uhrketten oder überhaupt ganze Uhren zu verkaufen, da sie fabriksmässig hergestellt werden. Die zünftigen Handwerker müssen das Meisterzeugnis von ihrer Zunft vorlegen; da aber neuerdings die Zünfte abgeschafft sind, können die Handwerker dieses „Privilegium" nicht mehr gemessen. Ueberhaupt konnte dieses Recht nicht vielen jüdischen Handwerkern zugute kommen, einerseits wegen Mangels an den nötigen Geldmitteln für die Reise und die erste Zeit des Aufenthaltes an dem neuen Orte, bis der genügende Kundenkreis erworben ist — was ') Im Jahre 1895 erklärte der dirigierende Senat, die Uebersiedlung aus diesem Hause in ein anderes derselben Gegend „sei zulässig". Auch das hatte die „erweiterte Auslegung" der Gesetze durch die ländliche Administration verboten. N. N.