Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 17 (1905)
- Issue
- 2 (2.1905)
- Date
- 1905-02-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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8 läuterte Plehwe dieses Rundschreiben, „nmss man alles vermeiden, was in der Bevölkerung Unzufriedenheit erregen kann." In seinen Judenverfolgungen hat der Absolutismus das äusserste getan, hat die breitesten Schichten der jüdischen Volksmassen mit revolutionärem Geiste erfüllt, und dann, als er die Früchte seiner Saat sah, griff er zum Mittel der Scheinreformen. Aber gerade die Judenfrage beweist am besten die volle Unfähigkeit der selbstherrschenden Regierung, wirklich einigermassen ernste Reformen durchzuführen, und am schlagendsten zeigt es der Wilnaer Gouverneur selbst in seinem Bericht1). Den Grundstein zur jetzigen Judengesetzgebung hat Nikolaus I. gelegt. In Russland sind nicht alle Bürger gleichberechtigt, die russische Gesetzgebung unterscheidet zwischen Ureinwohnern und Fremdvölkern, für die besondere Gesetze gelten. Unter den letzteren gibt es eine Kategorie, die unter Ausnahmegesetzen steht; zu ihr gehören auch die Juden. Solche Ausnahmegesetze gibt es sehr viele, sie umfassen alle Gebiete des gesellschaftlichen und ökonomischen Lebens der Juden. Sie sind zu verschiedenen Zeiten veröffentlicht, sind oft nicht in Zusammenhang gebracht, widersprechen sich, was der polizeilichen Willkür freien Spielraum gewährt'-). In grossen Zügen bietet die russische Judengesetzgebung folgendes Bild: Das Recht der russischen Bürger, überall im Reiche zu wohnen (es ist nur für gerichtlich verurteilte Kriminalverbrecher und auf administrativem Wege verbannte, politisch Verdächtige beschränkt), dieses Recht ist für «die Juden durch die Erlaubnis des ständigen Wohnens in 15 Gouvernements (1835) und in den 10 Gouvernements Russisch-Polens ersetzt. Von diesem Ansiedlungsgebiet ist der 50 Werst-Grenzstrich3) abzurechnen, sowie die Stadt Kiew. Innerhalb dieses Ansiedlungsgebietes hat das Gesetz vom 2. (14.) Mai 1882 eine neue Grenze gezogen, welches den Judenpferch um 90 Prozent einschränkte; als provisorische Massregel (die aber bis jetzt in Kraft ist) wurde es den Juden untersagt, ausserhalb der Städte und Flecken sich niederzulassen. Alle Juden, die vor Veröffentlichung dieses Gesetzes in Dörfern gewohnt hatten, ') Die weiteren Ausführungen knüpfen sich eng an den Bericht, die eigenen Bemerkungen des Verfassers sind jedesmal als solche besonders angegeben. 2) Selbstverständlich spricht der Wilnaer Gouverneur nichts von der sogenannten „erweiterten Auslegung" der Gesetze, die darin besteht, dass die Polizei durch ihre Auslegung den Gesetzen oft einen ganz anderen Sinn verleiht. So zum Beispiel ist es den Juden durch das Gesetz von 188-2 verboten, sich in Dörfern anzusiedeln; aber im Jahre 1898 sah sich der Senat genötigt, zu erklären, dass das r Herumfahren von Dorf zu Dorf" und im Jahre 1899, dass „die Ankunft eines Juden an Markttagen in einem Dorfe, um dort Handel in Getreide zu fahren", nicht verboten sei; oder dass „ein Jude durch zeitweilige Abwesenheit zur Ausübung des Militärdienstes seines Rechtes zum Wiederbewohnen des Grtes nicht verlustig geht" (1897); oder dass man die Kinder nicht von den Eltern trennen darf usw. Alledem waren die Juden durch die „erweiterte Auslegung" der Gesetze unterworfen worden. N. N. 3) Durch das Gesetz vom 20. Juni 1904 ist diese Grenzzone aufgehoben. N.N.