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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1904) · p. Seite 29

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1904)
Date
1904-06-01
Page
Seite 29 (sequence 29)
Language
German
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^9 „Juden haben keinen Zutritt." Aus Karlsbad wird uns berichtet: Der Pächter W. R. Thomas einer Restauration in Karlsbad Hess an den Türen* welche zu seiner Gastwirtschaft führen, Tafeln mit folgender Inschrift anbringen: „Juden haben keinen Zutrit t." Für den Fall aber, dass jüdische Kurgäste trotz dieser Tafeln ins Lokal kommen, gab der Pächter seinen Angestellten den Auftrag, an diese Gäste Getränke nur in solchen Gläsern zu verabreichen, welche die Aufschrift trugen: „Nur für Juden." Als dies zur Kenntnis der Behörde kam, wurde ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft Karlsbad folgender Präsidialerlass zugemittelt: „Durch die gepflogenen Erhebungen erscheint sichergestellt, dass Sie über mehrere Türen Ihrer Gast- und Schanklokalitäten Tafeln mit der Aufschrift: „Juden haben keinen Zutritt!" angebracht haben und in ihrem Gewerbebetriebe Gläser mit der Aufschrift: „Nur für Juden!" bereit halten. Der Inhaber eines Gast- und Schankgewerbes ist vermöge seiner Konzession gehalten, Speisen und Getränke an Gäste ohne Unterschied der Nationalität und Konfession zu verabreichen, die Verweigerung normiert sogar nach § 482 des Strafgesetzes eine Strafsanktion. Ihre Geschäftsgebarung erscheint dalier in den angegebenen Punkten unzulässig und geeignet, das für den Betrieb des konzessionierten Gewerbes gesetzlich normierte (§ 23 Gewerbeordnung) Erfordernis der Verlässlichkeit zu beeinträchtigen. Sie erhalten deswegen hiemit im Grunde des § 138 c Gewerbeordnung die erste Warnung mit dem Auftrage, die eingangs erwähnten Tafeln und Gläser sofort aus Ihrem Gewerbebetriebe zu beseitigen. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Maurig m. p. Thomas ist diesem Auftrage nachgekommen. Um aber die Juden von seinen Lokalen doch fern zu halten, hat er in denselben neue Tafeln folgenden Inhaltes angebracht : ,.Nur infolge behördlichen Zwanges werden Juden hier geduldet." Die Bezirkshauptmannschaft wird dieser Frozzelei gewiss die zweite Warnung folgen lassen. Die Gemeinde Wien und das neue Heimatsgesetz. Der Ausschuss des Wiener Gemeinderates für die Verleihung des Heimats- und Bürgerrechtes hat nunmehr endlich diejenigen Grundsätze veröffentlicht, welche bei der Durchführung des neuen Taxgesetzes zur Anwendung kommen sollen. Aus diesen Publikationen geht hervor, dass die Gemeinde in Hinkunft den ausländischen Gesuchstellern wohl die Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband erteilen, jedoch in der Regel eine Taxe von

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