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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1904) · p. Seite 26

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1904)
Date
1904-06-01
Page
Seite 26 (sequence 26)
Language
German
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26 gericht Stanislau auf Abweisung meines Begehrens wegen Zurückstellung der Kinder an den Vater, und zwar aus folgenden Gründen: Israel Nathan Reiss, so heisst es in der Entscheidung, besitze die väterliche Gewalt über seine Kinder, könne somit auf Grund des § 148 a. b. G.-B. dieselben nach seinem Gutdünken erziehen und auf Grund dieses ihm zustehenden Rechtes vorgehen, insbesondere, da die Kinder nicht bei der Mutter, sondern bei dritten Personen, respektive in christlichen Anstalten verbleiben, die nun diese jetzt wiederum der jüdischen Konfession angehörenden Kinder nicht werden weiter behalten wollen. Aus diesen Gründen, behauptet die Entscheidung, ist das Ansuchen des Israel Nathan Reiss wegen Zurückstellung seiner Kinder gegenstandslos, umsomehr als derselbe nicht behauptet habe, dass ihm diese Anstalten die Zurückgabe der Kinder vei weigerten und schliesslich auch aus diesem Grunde, da im Sinne des § 145 a. b. G.-B. Eltern nur entwichene Kinder zurückverlangen können, welcher Fall hier nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung überreichte ich einen Rekurs, welchem das Kreisgericht Stanislau mit Entscheidung vom 25. Juli 1903 vollinhaltlich Folge gab und dem Bezirksgerichte Stanislau den Auftrag erteilte die Kinder aus den genannten Anstalten zu nehmen und dieselben dem Vater zu übergeben. Dieses Bezirksgericht verständigte hievon die Parteien mit dem Bemerken, dass erst nach Rechtskraft der kreisgerichtlichen Entscheidung das Weitere veranlasst werde. Dem gegen diese letztere Verfügung durch mich eingebrachten Rekurse hat das Kreisgericht Stanislau keine Folge gegeben. Da inzwischen der Aufenthaltsort der Mutter der Kinder unbekannt wurde, so ist die oberwähnte Entscheidung des Kreisgerichtes Stanislau dem ihr bestellten Kurator zugestellt worden, der gegen dieselbe an den Obersten Gerichtshof rekurrierte. Mit Entscheidimg vom 15. September 1903, Z. 13.392 gab der Oberste Gerichtshof diesem Rekurse Folge und ordnete hierüber Erhebungen an, ob nicht der Israel Nathan Reiss im Sinne des § 177 a. b. G.-B. die väterliche Gewalt über seine Kinder für immer verloren habe. Mit Bescheid vom 9. Februar 1904. Nr. VI 72/00 entzog das Bezirksgericht Stanislau dem Israel Nathan Reiss die väterliche G-ewalt über seine drei Kinder für immer mit der Begründung, derselbe habe sich seit der Trennung der Ehe um die Erhaltung und Erziehung seiner Kinder nicht gekümmert und nicht einmal gewusst, wo sich dieselben befinden. Gleichzeitig hat dieses Gericht einen christlichen Advokaten inPodgörze zum Vormunde dieser Kinder bestellt, denselben, der seinerzeit, zum Kurator der Mutter bestellt wurde, dies alles, trotzdem dasselbe Gericht mit rechtskräftiger Entscheidung vom 24. Oktober 1901, Nr. VI 72/00 dem Begehren der Mutter um Aberkennung der väterlichen Gewalt des Israel Nathan Reiss und Bestellung eines Vormundes für die Kinder keine Folge gab, und zwar mit der Motivierung, es sei kein Grund hiefür

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