Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 16 (1904)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1904)
- Date
- 1904-06-01
- Page
- Seite 25 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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25 in welchem eine Konfession auch mit Willen der Eltern nicht geändert werden darf, trotzdem das jüngste kaum 5 Jahre zählte und ohne Einvernahme des ehelichen Vaters getauft wurde, diese so vollzogenen Taufen zur Kenntnis nahm. Nach schwerer Mühe gelang es zu eruieren, dass der ältere Sohn Albert in der Fürst Lubomirski'schen Anstalt für verwahrloste christliche Kinder, die Tochter Scheindel in einem Kloster in Krakau untergebracht wurden, der Aufenthaltsort des jüngsten Kindes konnte jedoch trotz aller unternommenen Schritte nicht eruiert werden. Durch die nachherige gerichtliche Aussage der Helene Eeiss wurde konstatiert, dass das jüngste Kind durch ein Krakauer Kloster zur Pflege einem Weibe übergeben wurde, wo und wem, wusste selbst die Mutter nicht. Ich unternahm nun im Namen des Israel Nathan Reiss zweierlei Schritte, überreichte am 5. Juli 1901 an den Magistrat der Stadt Krakau eine Eingabe wegen Unwirksamerklärung der vollzogenen Taufen. Erst mit Entscheidung vom 28. Dezember 1902, Zahl 104974/02, erkannte der Magistrat der Stadt Krakau, dass die Taufe der Kinder Scheindel und Albert Reiss ungesetzlich sei, wies jedoch mein gleichlautendes Ansuchen wegen des Kindes Adam Reiss zurück. Infolge des durch mich überreichten Rekurses entschied die Statthalterei in Lemberg mit Beschluss von 8. Juni 1903, Zahl 31231, dass auch die Taufe des Adam Reiss ungesetzlich sei, dass somit alle drei Kinder als dem jüdischen Glauben angehörend zu betrachten sind. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig unternahm ich beim k. k. Bezirksgerichte Stanislau (als dem Gerichte des Wohnortes des Vaters obgenannter Kinder) Schritte wegen Zurückstellung der Kinder an den Vater. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1901, Nr. VI 72/00 wurde mein diesbezügliches Gesuch abschlägig beschieden und ich auf den ordentlichen Rechtsweg gewiesen. Infolge des eingebrachten Rekurses wurde dieser Bescheid mit Beschluss des k. k. Kreisgerichtes Stanislau vom 10. Jänner 1902 R 33/2 aufgehoben und das genannte Bezirksgericht angewiesen, Erhebungen über die Angelegenheit zu pflegen. Ueber meine mehrmalige Beschleunigung beschloss das Bezirksgericht Stanislau und zwar laut Bescheid von 10. November 1902, 16. Februar 1903 und 15. März 1903 Nr. VI 72/00 vorerst die Entscheidung der Statthalterei in Lemberg betreffs der Taufe der Kinder abzuwarten, trotzdem die Ungesetzlichkeit der Taufe der beiden älteren Kinder, da die Aenderung der Konfession zwischen dem 7. u. 14. Lebensjahre ausdrücklich verboten ist, zweifellos war und trotzdem niemand gegen den diesbezüglichen Bescheid des Magistrates der Stadt Krakau, welcher die Taufe dieser beiden Kinder als ungesetzlich erkannte, rekurriert hat, somit dieselbe schon längst in Rechtskraft erwachsen ist. Erst mit Entscheidung von 3. Juli 1903 Nr. VI 72/00, somit nach 2 Jahren erkannte das Bezirks-