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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1904) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1904)
Date
1904-06-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 Sehr interessant ist die Hinweisung des Professors Doktor Müller in seinem oberwähnten Vortrage auf die betreffende Parallelstelle des Kodex Hamurabi (§ 210), wo für denselben Straffall nicht der Tod des eigentlich Schuldigen, sondern dessen Kindes (Tochter) sanktioniert wird; und noch interessanter und sehr scharfsinnig ist die an die Verschiedenheit dieser Strafsanktion geknüpfte Bemerkung, dass diese Verschiedenheit nur durch das im mosaischen Gesetze allein hervortretende Prinzip : „Niemand solle für das Verschulden des Andern büssen" 17), erklärlich sei. Durch diese Darstellung werden uns viele, früher ganz unverständliche Stellen der Bibel, namentlich die Stelle : „Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen (tot-)stösst, wird nach demselben Rechte verfahren"18), zum Verständnisse gebracht. Also die Tötung des Kindes im Mutterleibe durch fremde Hand findet in der Bibel ihre Sühne; dagegen finden wir von der Bestrafung des Kindestötung oder Kindesweglegung oder Abtreibung der Leibesfrucht keine Spur. Gotteslästerung und Majestätsbeleidigung, welche beide Verbrechen in unserer modernen Zeit oft Gegenstand strafgerichtlicher Verurteilungen zu schweren Strafen bilden, sind auch an wiederholten Stellen der Bibel erwähnt, z. B. mit den Worten: „Gott sollst Du nicht fluchen, die Fürsten Deines Volkes sollst Du nicht schelten;19) aber eine Strafsanktion finden wir nirgends ausgesprochen. Vielmehr übt selbst der „Prediger", obwohl er in dem Satze: „Auch in Deinem Innern schmähe nicht den König und in Deinem Schlafgemache spotte nicht dem Reichen20) Majestätsbeleidigung nicht für ratsam erklärt, strenge Kritik an den Regenten, indem er ausruft: „Wehe dem Lande, dessen König noch jung und unerfahren, dessen Fürsten schon am frühen Morgen gastmalen. Heil dem Lande, dessen König ein freier Mann, dessen Fürsten zur Zeit ihr Mahl verzehren zur Kräftigung, nicht aber in Trinkgelagen.21) Diese biblische Kritik an den Gastmälern gekrönter Häupter könnte sich mancher moderne, bei öffentlichen Trinkgelagen gerne pokulierende und in Strafprozessen wegen Majestätsverbrechen gerne fulminierende Herrscher hinters Ohr schreiben. Auch für Schadenersätze bei körperlichen Verletzungen durch Tiere ist in der Bibel bereits vorgesorgt. Tritt die Beschädigung eines Menschen durch ein Tier ein, z. B. durch einen stössigen Ochsen, so ist der Besitzer desselben nur dann haftbar, wenn eine culpa seinerseits vorliegt, d. i. wenn ihm das Tier als stössig bekannt, er aber für die Verwahrung desselben nicht die nötige 17) Deuter: 24-16. ,8) Exod.: 21-31. 19) Exod.: 22—27. 20) Eccles. : 10—20. 2t) Eccles.: 10—17.

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