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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1904) · p. Seite 7

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1904)
Date
1904-06-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 droht mit den Worten: Ein solches Frauenzimmer ist in das Haus ihres Vaters zu führen, und dort zu steinigen; denn sie hat eine Schandtat in Israel ausgeführt, wodurch ihr Vaterhaus in den Ruf der Hurerei gekommen. Eine solche Uebeltäterin sollst Du aus Deiner Mitte ausrotten.13) Und doch erfrecht sich das „Deutsche Volksblatt", den in den letzten Tagen in Mürzzuschlag vorgekommenen Fall Hervay, wo bekanntlich der Bezirkshauptmann Hervay einer Hochstaplerin, früher verehelichten Baronin Lützow und wiederholt geschiedenen Frau aufgesessen und dieses mit seinem Leben, durch Selbstmord bezahlt hat, weil diese Person angeblich von jüdischer Abkunft war, dem Judentum und seiner Moral aufs Kerbholz zu schreiben und diese verrufene Hochstaplerin als „jüdische Nationalheldin", als Bild der jüdischen Moral hinzustellen. Dazu gehört allerdings nur die dem Vergani'schen Blatte eigene bibelschänderische Frechheit und Verlogenheit. Auch für Notzucht, Schändung und Verbrechen wider die Natur ist an wiederholten Stellen der Bibel (Exod. 22—18, Lev. 18—23 und 20—13M) die Todesstrafe angedroht. Die Homosexualität, die leider in unserer Zeit so oft auftritt und sogar in der letzten Zeit wiederholt vor den Wiener Gerichten Gegenstand gerichtlicher Strafverhandlungen gegen hervorragende Männer semitischer Rasse gewesen ist (siehe Fall Schossberger und Dr. Beer), ist also auf 3 Stellen der Bibel mit Todesstrafe sowohl für den Verführer als für den Verführten belegt. Es gehört also die bekannte Unverschämtheit des „Deutschen Volksblatt" dazu, dieses Verbrechen als ein vorwiegend in der jüdischen Rasse wurzelndes Laster öffentlich hinzustellen. Auch der Sklave, der noch zur biblischen Zeit, wie tausend Jahre später zur Römerzeit noch kein persönliches Recht genoss und bloss als sachliches Vermögensobjekt galt, stand unter dem Schutze des Gesetzes; denn es heisst: „Wer seinen Sklaven oder seine Sklavin körperlich verletzt, so dass er z. B. Aug' oder Zahn verliert, auch der soll dadurch gestraft werden2), dass er ihn frei entlassen muss, so dass er wenigstens eine Geldbusse erleidet.15) Auch das Kind im Mutterleibe findet in gewisser Beziehung einen gesetzlichen Schutz in der Stelle, in welcher verfügt wird, dass, wenn Männer untereinander streiten und hiebei eine schwangere Frau, die sich ins Mittel legt, derart verletzen, dass sie abortiert, ohne jedoch selbst einen Leibesschaden zu erleiden, der Täter mit jener Geldbusse belegt werden soll, die der Gatte nach richterlichem Ermessen über ihn verhängt. Erleidel aber die Gattin selbst einen Leibesschaden, so hat für den Schuldigen die Todesstrafe einzutreten.16) ,3) Deut. 22—21. *) Exod. 21—20-f-ai. 15) Exod. 21—22. ,c) Exod. 21—23.

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