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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1904) · p. Seite 4

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1904)
Date
1904-06-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 auch die theologische Frage, ob das mosaische Gesetz, wie es im Pentateuch und in den Propheten niedergelegt ist, Gotteswerk oder Menschenwerk ist; ob es die Schöpfung eines Einzelnen oder Mehrerer ist, ganz bei Seite lassen, sondern nur die Grundideen dieser alten jüdischen Rechtsgrundsätze, wie sie in dem uns vorliegenden Texte des Pentateuch und der Mischna zum Ausdrucke gelangen, herausschälen, ihre sozialpolitischen und ethischen Grundlagen etwas näher ins Auge fassen und sie stellenweise mit den Grundlagen des modernen Rechtes vergleichen, wobei wir ausdrücklich bemerken, dass wir die Anschauungen des Talmud, der sich unserem Gesichtskreise entzieht, ganz bei Seite lassen. Das strenge Strafrecht, wie es namentlich im Pentateuch unmittelbar nach dem Dekalog in dem Abschnitte „die Rechte" (Mischpotim) oder, wie Dr. Müller es bezeichnet, im sogenannten Bundesbuche (Exod. 21) niedergelegt ist, ist, dem rohen Naturzustande jener Zeit entsprechend, hart und strenge und beruht im Wesentlichen auf dem bei den meisten alten Völkern geübten Rechte des Talion, d. i. dem Rechte der Wieder Vergeltung, wie es namentlich in dem Satze: ,.Aug' für Aug', Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuss für Fuss, Beule für Beule, Leben für Leben"2), zum Ausdruck gelangt. Aber böser Vorsatz, böse Absicht war schon damals kriterische Grundlage jeder strafbaren Handlung; denn nicht jede Tötung verlangte wieder den Tod, sondern nur die beabsichtigte Tötung. Der eigentliche Mörder, der heimtückische Meuchelmörder konnte sich unter keiner Bedingung der Todesstrafe entziehen, selbst wenn er sich in Tempel oder auf Altäre flüchtete, die nach dem Rechte aller alten Völker als Gott geweihte Stätten dem Verbrecher gewöhnlich Schutz zu bieten pflegten. War die Tötung aber nicht beabsichtigt, dann hat das Gesetz nicht nur keine Todesstrafe, sondern gar keine eigentliche Strafe verfügt, vielmehr dem Totschläger sogar die Mittel geboten, sich durch die Flucht in eine der 6 levitischen Städte, d. s. die sogenannten Zufluchtsstädte oder Freistädte im Gebiete des Priesterstammes der Leviten gelegen, ein Asyl und Rettung gegen die Blutrache der Verwandten zu schützen'). Diese Städte bildeten gewissermassen Strafkolonien für Totschläger, für Verbrecher, die im Affekte, ohne dolose Absicht handelten, denen also mildernde Umstände zuerkannt wurden. Diese Asyle galten als strafpolitische Ableitungsmittel gegen die Wut der Blutrache, die unter den alten Völkern so epidemisch war, wie die Duell wut unter den modernen. In dieser Strafkolonie musste der Totschläger bis zum Tode des Hohepriesters ausharren, und dort war er gegen die Angriffe der Blutrache geschützt, aber nicht mehr, sobald er sich aus derselben herauswagte4). Der Tod des Hohepriesters war *) Exod.: 21—24. 3) Numeri: 35—25. 4) Numeri: 35-27.

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