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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-02-01 · 2 (2.1904) · p. Seite 26

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
2 (2.1904)
Date
1904-02-01
Page
Seite 26 (sequence 26)
Language
German
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26 da er besorgte, es könnte bei einem eventuellen Reissen des Drahtes eine Berührung mit dem Telegraphendraht erfolgen und der Strom dadurch abgeleitet werden. Als dann der Postamtsdiener aus dem Postamte, wohin er sich zur Bestätigung seines Aufenthaltes begeben hatte, heraustrat, umringte ihn eine Schar der in ihren religiösen Gefühlen verletzten Juden des Ortes, hielt ihn nahezu eine Stunde lang umschlossen und beschimpfte ihn, wobei der Rabbiner M. A. Horowitz die Aeusserung tat, er werde ihm „die Füsse brechen", wenn er den Draht, der von den Juden inzwischen* Avieder gespannt worden war, nochmals zu zerschneiden wagen sollte. Wegen dieses Vorfalles wurden neunzehn israelitische Ortsinsassen verschiedener Arten von Verbrechen: der öffentlichen Gewalttätigkeit, und zwar durch Einschränkung der persönlichen Freiheit, Erpressung, Störungen am Staatstelegraphen nach § 93, 98 b und 89 St.-G., der Rabbiner Horowitz überdies der wörtlichen und tätlichen Amtsehrenbeleidigung nach § 312 St.-G. angeklagt; vom Kreisgerichte Rzeszow wurden jedoch fünf der Angeklagten gänzlich freigesprochen, die übrigen von den verschiedenen Verbrechen losgezählt und nur wegen Einmengung in eine Amtshandlung nach § 314 St.-G., der Rabbiner überdies wegen Wachebeleidigung, und zwar dieser und noch ein zweiter Angeklagter zu Geldstrafen, die anderen zu entsprechenden Arreststrafeti verurteilt. Dagegen erhob sowohl der Staatsanwalt als auch die Verteidigung die Nichtigkeitsbeschwerde, die der Kassationshof unter Vorsitz des Hofrates Hofmokl am 13. d. in Verhandlung zog, wobei für die Generalprokuratur Generaladvokat Dr. von S i e g 1 e r, als Verteidiger Dr. Sigmund Zins intervenierten. Der Kassationshof g-<b nur in einem Punkte der Beschwerde der Staatsanwaltschaft bezüglich des Rabbiners Horowitz Folge aus dem Grunde, weil betreffs des Freispruches vom Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit nach § 98 b St.-G. die erstrichterliche Annahme, dass die Drohung, er werde den Postamtsdiener bei einem eventuellen nochmaligen Durchschneiden des Drahtes die Füsse brechen, „nicht geeignet war, ihm gegründete Besorgnis einzuflössen•'. nicht gehörig begründet wurde. Im Uebrigen wurden alle Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Bezüglich des Rabbiners wurde die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Kreisgericht Rzeszow zurückgewiesen. Korrespondenzen. Wien. (Antisemiten unter sich.) Dsr antisemitische Geinehulerat. Landtags- und ehemalige Reichsrats-Abgeoi «biete Gregorig hielt jüngst im Antisemitenbunde eine Rede, in der er verschiedene Anwürfe gegen einzelne Mitglieder der christlichsozialen Partei erhob. >am wurde im gemeinderätlichen Bürgerklub über Gregorig Gericht gehalten. Bürgermeister Dr. Lueger verlas einen Bericht, demzufolge die von Gre^orig gegen

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