Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 16 (1904)
- Issue
- 2 (2.1904)
- Date
- 1904-02-01
- Page
- Seite 24 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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24 welche auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 nicht versagt werden darf, eine Gebühr von höchstens 600 K einzuheben." Ob eine Abstufung dieser Gebühr nach der Dauer des Aufenthaltes erfolgen wird oder ob es in jedem einzelnen Falle der Willkür der Gemeinde überlassen bleibt, die Gebühr bis zum Höchstbetrage zu bemessen, wird, wenn nicht eine DurchfiihrungsVorschrift herausgegeben werden sollte, von einem noch zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates abhängen. Voraussichtlich wird die Frage, ob die Einführung einer Aufnahmstaxe für die Ausländer überhaupt mit den Bestimmungen der Heimatsgesetznovelle vereinbar ist, neuerlich den Gegenstand einer Beschwerdeführung bis zum Verwaltungsgerichtshof bilden. Es heisst nämlich im § 9 der Novelle: „Zur Einführung einer Gebühr für die freiwillige Aufnahme in den Heimatsverband, sowie zur Erhöhung solcher Gebühren ist ein Landesgesetz erforderlich. Für die Aufnahme in den HeimatsverbanA, welche auf Grund der Bestimmungen in den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes erfolgt, darf eine Gebühr nicht erhoben werden." Wohl ist hier der § 5, welcher von der Aufnahme der Ausländer handelt, nicht zitiert. Da aber dieser Paragraph lediglich besagt, dass Ausländer unter den in § 2 festgesetzten Bedingungen den Anspruch auf Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband erhalten, so ist der Schluss nicht unberechtigt, dass die Taxfreiheit im Sinne des Reichsgesetzes sich auch auf Ausländer bezieht. Es würde demnach die Kollision eines Reichsgesetzes mit einem Landesgesetze vorliegen, in welchem Falle der Grundsatz „Reichsrecht bricht Landrecht" zur Anwendung käme. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 11. Jänner 1902, Z. 9601 ex 1901, offen gelassen. Auch darüber, ob und inwieweit das neue Taxgesetz auf die bereits anhängigen Gesuche Anwendung zu finden habe, herrscht völlige Unklarheit. Da die Gemeinde alle strittigen Fragen zweifellos in ihrem Sinne entscheiden wird, wird neuerdings eine Unzahl von Rekursen und Beschwerden alle Instanzen zu passieren haben. Fantasien einer Magd. In einem Wiener Privatspital hat die Anzeige einer Magd einen grossen Rummel verursacht. Die Magd, die in der Abteilung der Wärterinnen schlief, erstattete die Meldung, dass an ihr ein Mordversuch verübt worden sei. Der Leiter der Anstalt machte dem Bezirkskommissariate sofort die telephonische Anzeige und