Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 16 (1904)
- Issue
- 2 (2.1904)
- Date
- 1904-02-01
- Page
- Seite 23 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/9756662-9603068-9603118--0981-9603141- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
23 die Kultusgemeinde regelmässig an die Finanz-Landesdirektion rekurriert, da nach dem Wortlaut des erwähnten Gesetzes der Kultusgemeinde eine solche Steuer nicht auferlegt werden kann, zumal § 83 taxativ alle Anstalten aufzählt, welche dieser Steuer unterliegen, die Gemeinden als solche aber nicht genannt werden. Allein diese Eekurse bleiben unei ledigt, und sogar ein Rekurs, der vor 5 Jahren überreicht wurde, ist bis heute ohne Erledigung geblieben. Mit Rücksicht darauf, dass die Rekurse nach dem Gesetze die Exekution nicht aufheben, muss die Kultusgemeinde Neu-Sandec trotz der Rekurse regelmässig diese Steuer zahlen. Die Neu-Sandecer Steuerbehörde hat nun eine neue Gesetzwidrigkeit begangen, und zwar ist der Sachverhalt folgender: In Galizien werden die israelitischen Kultusgemeinden von der Einhebung einer Sehäehtgebühr vom koschergeschlachteten Vieh und Geflügel erhalten. Diese Einnahmen bilden nicht nur in Neu-Sandec, sondern auch in allen anderen Kultusgemeinden Galiziens ungefähr 80°/0 des Gesamteinkommens und werden diese Einnahmen zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Gemeinde, wie zur Bezahlung der rituellen Funktionäre und Erhaltung ritueller Anstalten verwendet. Seit jeher war dieses Einkommen steuerfrei und enthält auch das Gesetz vom Jahre 1896 diesbezüglich gar keine Zahlungspflicht für die Kultusgemeinden, wobei noch zu bemerken ist, dass in Galizien keine einzige Gemeinde hiezu irgendwelche Steuer entrichtet. Nun erhielt die Neu Sandeeer Kultusgemeinde am 19. Jänner d. J. eine Aufforderung der Steuerbehörde, wegen des Einkommens von den Schächtgebühren ein Steuerbekenntnis zur oben erwähnten Erwerbssteuer nach Artikel II des Gesetzes mit einer dreijährigen Rückwirkung binnen 8 Tagen vorzulegen. Eine solche Besteuerung würde der Kultusgemeinde Neu-Sandec mit einemmale eine Steuerlast von 25—40.000 Kronen auferlegen, eine Summe, über die die Kultusgemeinde gar nicht verfügt und die den gänzlichen Ruin der Gemeinde bedeuten würde. Unser Rechtsschutzbureau hat sich der Neu-Sandecer Kultusgemeinde zur Verfügung gestellt und wird alle Rechtsmittel in Anwendung bringen, um diese gesetzwidrige Steuervorschreibung unwirksam zu machen. Das Heimatrecht der Ausländer. Das von dem niederösterreichischen Landtage beschlossene Gesetz über die Einführung von Taxen bei der Aufnahme von Ausländern in den Wiener Gemeindeverband ist sanktioniert worden. Sonach hat folgende Aenderung des § 7 des Wiener Gemeindestatuts die Kraft eines Landesgesetzes erlangt: „Die Gemeinde Wien ist berechtigt, für die Aufnahme in den Gemeindeverband,