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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-02-01 · 2 (2.1904) · p. Seite 22

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
2 (2.1904)
Date
1904-02-01
Page
Seite 22 (sequence 22)
Language
German
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22 der Mitteilung der in Frage kommenden Artikel, als auch bei der Veröffentlichung des amtlich festgestellten Sachverhaltes bereitwillige Unterstützung leihen". Wir wünschen nur, dass dieser Erlass von allen Behörden tatsächlich befolgt und konsequent in Anwendung gebracht werde. Die Aufklärung der Bevölkerung durch wahrheitsgemässe amtliche Darstellungen ist ein viel geeigneteres Mittel, der antisemitischen Verhetzung entgegenzuwirken, als die zweischneidige Waffe der Konfiskationen. Aufreizung zum Boykott. Unser Rechtsschutzbureau hat an den Ministerpräsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern folgende Eingabe gerichtet: „Euere Exzellenz! Nach einem Berichte in Nummer 5408 des „Deutschen Volksblattes" vom 25. Jänner 1904 hat in der am 24. Jänner im „Regensburger Hofe" stattgefimdenen Versammlung des „Bundes der Antisemiten" der Abgeordnete Gregorig an die Versammlung den Appell gerichtet, niemals bei Juden zu kaufen, überhaupt dieselben gesellschaftlich vollständig zu boykottiere n." Wir beehren uns, an Euere Exzellenz die Bitte zu richten, Euere Exzellenz geruhe bei der k. k. Polizeidirektion Erhebungen darüber vorzunehmen, ob bei dieser Versammlung ein Regierungsvertreter anwesend war und ob - derselbe gegenüber der oben zitierten gesetzwidrigen Aeusserung des Abgeordneten Gregorig seine Amtspflicht erfüllt hat. Wir richten an Euere Exzellenz das Ersuchen, uns von dem Ergebnis dieser Erhebungen geneigtest verständigen zu wollen. Euerer Exzellenz in Ehrerbietung ergebene „Oesterreichisch-Jsraelitische Union". Wien, 25. Jänner 1904. Gesetzwidrige Steuervorschreibungen. Seltsame Rechtsbegriffe scheinen bei der k. k. Finanz-Bezirksdirektion und Steuer-Administration in Neu-Sandec zu herrschen. Seit einigen Jahren wird die Kultusgemeinde Neu-Sandec widerrechtlich von der dortigen Steuerbehörde bezüglich des Einkommens vom „rituellen Bade" nach Artikel II des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220 als „Genossenschaft, welche zur öffentlichen Rechnungslage verpflichtet ist", mit einer Erwerbssteuer von 10°/0 des Einkommens besteuert, wozu noch 126% Zuschläge hinzugerechnet werden. Gegen diese Zahlungspflicht hat

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