Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 16 (1904)
- Issue
- 2 (2.1904)
- Date
- 1904-02-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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6 IL je zwei Vertreter der Sonderverbände : a) des Rabbinerverbandes, b) des Verbandes der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reiche, c) des Bayerischen Landesvereines, d) der Vereinigung Badischer Israeliten, e) der bestehenden Provinzialbezw. Bezirksverbände. III. je ein Vertreter der Lehrerkollegien der drei jüdischen Hochschulen in Berlin und Breslau. C) Der Ausschuss beruft zur Teilnahme an den Hauptversammlungen mit Sitz und Stimme in denselben eine Anzahl Einzelpersonen unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Verbände (§ 4 A und B) und sonstiger jüdischer Organisationen. Die Zahl dieser Einzelpersonen darf nicht grösser sein, als der vierte Teil der nach § 4 A und B zu berufenden Vertreter. § 5. Die Hauptversammlung tritt regelmässig alle zwei Jahre in einer Stadt Deutschlands zusammen; ausserordentliche Hauptversammlungen können durch Beschluss des Ausschusses und müssen auf Antrag von mindestens 30 zur Hauptversammlung berechtigten Stimmen einberufen werden. § 6. Die Sitzungen der Hauptversammlungen sind öffentlich. § 7. Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens sechs Wochen vor ihrem Zusammentritt stattfinden. Auf die Tagesordnung sind die Vorlagen des Ausschusses, sowie solche Anträge zu setzen, deren Unterzeichner mindestens 80 zur Hauptversammlung berechtigte Stimmen vertreten, und die bis drei Wochen vor dem Zusammentritt der betreifenden Hauptversammlung bei dem Ausschusse eingegangen sind. Die endgiltiije Tagesordnung ist mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der ordentlichen Hauptversammlung zu versenden. In der Hauptversammlung werden zwei Kassenrevisoren gewählt. IV. D*e r A u^s sc'hus s. § 8. Der Ausschuss besteht aus mindestens 25 Mitgliedern; davon wählt 21 die ordentliche Hauptversammlung durch geheime Wahl oder, falls sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf. Ferner gehören dem Ausschusse je zwei Vertreter des „Zentral-Vereins Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" und des „Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes" an. Ausserdem hat jede Gemeinde mit über 10.000 Seelen das Recht, zum Ausschuss je einen Delegierten vorzuschlagen, der ebenfalls Sitz und Stimme in demselben hat. Der Ausschuss hat ferner das Recht der Zuwahl von Mitgliedern. Die Amtsdauer der Ausschussmitglieder umfasst die Zeit von einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum Schlüsse der nächsten. Sellstüilfe — ein Naturgesetz. Am 21. Jänner d. J. hielt der Landesrabbiner für Tirol und Vorarlberg, Herr I)r. A. Tänzer aus Hohenems, in einer zahlreich besuchten Vereins Versammlung der „Oesterreichisch-Israelitischen Union-' einen Vortrag unter obigem Titel, in welchem er den dankenswerten Nachweis zu führen unternahm, dass die Grundlehren der jüdischen Religion mit der modernen Entwicklungslehre nicht im Widerspruche stehen, ja dass vielmehr sowohl im mosaischen wie im rabbinischen Schrifttum sich zahlreiche Vorahnungen und Anklänge an die Entwicklungstheorie finden. Getreu unserem Grundsätze, jede ehrliche Ueberzeugung zu Worte