Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 16 (1904)
- Issue
- 2 (2.1904)
- Date
- 1904-02-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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geübt. Auch um Kultusangelegenheit en und um die innere Verwaltung der Gemeinden hat er sich nicht zu kümmern, ebensowenig um die Vorgänge im Ausland, welche andern Organisationen überlassen bleiben müssen. Damit ist auch jede Erörterung der zionistischen Frage ausgeschlossen. Ich resümiere mich dahin, dass in dem zu schaffenden „Verbände der Israeliten Deutschlands" eine Zusammenfassung der Hauptelemente der deutschen Juden auf folgender Grundlage aufzubauen ist: die jüdischen Gemeinden als solche, als eigentliches bestimmendes Prinzip, eine Anzahl hervorragender Glaubensgenossen, die den einzelnen Verwaltungen fernstehen, deren Rat und Einfluss aber dem Verbände wünschenswert sein muss, ferner die bestellenden grossen jüdischen Organisationen, die bereits Bedeutendes geleistet und deshalb bei der Regelung der Gesamtverhältnisse mitzusprechen haben". * * * In der Sitzung des engeren Ausschusses wurde ein Statuten- Entwurf angenommen, dessen wesentlichste Bestimmungen lauten: I. Allgemeines. § 1. Der „Verband der deutschen Juden" bezweckt die Vertretung aller den Juden Deutschlands gemeinsamen Interessen. § 2. Die Erörterung von Fragen der Religion und des Kultus sowie der inneren Verwaltung der Gemeinden ist nur insoweit statthalt, als es sich um die Abwehr von Angriffen handelt. IL Organe des Verbandes. § 3. Die Organe des Verbandes sind : 1. Die Hauptversammlung. 2. Der Ausschuss. III. Die Hauptversammlung. § 4. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen : A) aus den Delegierten der Gemeinden. B) aus deu Delegierten von Verbänden, C) aus Einzelpersonen. A) Gemeinden. Delegierte werden berufen: 1. aus denjenigen jüdischen Gemeinden, welche mindestens 2000 Seelen umfassen; 2. aus denjenigen jüdischen Gemeinden, welche weniger als 2000 Seelen umfassen, aber mit Nachbargemeinden derart verbunden werden, dass die Zahl der zu vertretenden Seelen mindestens 2000 beträgt. Die Verbindung wird durch den Ausschuss geregelt. Für Einzelgemeinden und die zur Wahl verbundenen Gemeinden wird auf je volle 2000 Seelen ein Vertreter, jedoch höchstens deren zehn, für die Gemeinde Berlin and ihre Vororte werden zwanzig Vertreter berufen. B) Verbände. Es werden ferner berufen: I. je fünf Vertreter : a) des Zentral-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens. b) des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bundes;