Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 12 (12.1903)
- Date
- 1903-12-01
- Page
- Seite 25 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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25 holten Malen erstanden in vorurteilsfreien und wahrheitsliebenden Männern, zu denen selbst Fürsten und Päpste zählten, dem Judentum Verteidiger seiner Unschuld. Die Verteidigungsschrift Osiander's kann aber durch die ganze Art der scharfsinnigen und wissenschaftlichen Darstellung, durch die offenherzige und freimüthige Sprache als das glänzendste Dokument gelten, das zu dieser Frage Stellung nimmt. Die Veranlassung, welche dem Pfarrer Osiander zur Abfassung dieser Schrift die Feder in die Hand drückte, war eine im Jahre 1540 gegen die Juden des Herzogtums Pfalz-Neuburg, gegen die Mitglieder der jüdischen Gemeinde zu Tittingen und Eichstätt gerichtete Anklage wegen Blutmordes. Ein Kind mit Namen Michael war auf offener Strasse ermordet aufgefunden worden; da jede Spur des Mörders fehlte, wurde, wie so häufig in solchen Fällen, von einer den Juden gehässigen Seite der Verdacht der Täterschaft auf diese gelenkt. Vor allem war der Klerus eifrig bemüht, den ermordeten Knaben als Opfer eines religiösen Brauches und damit als Märtyrer hinzustellen. Den angeklagten Juden, die entschieden jede Kenntnis des Mordes in Abrede stellten, drohte dasselbe Verhängnis, wie kurz zuvor de"n Juden zu Pösing in Ungarn, wo auf Grund einer ähnlichen falschen Anklage 30 Juden, Männer, Frauen und Kinder, unter grässlichen Folterqualen hingemordet wurden. In jener von den Volksleidenschaften so sehr aufgewühlten Zeit wandte sich der Herzog von Pfalz-Neuburg, ein gerechter Mann, an Osiander, der ihm durch seine Kenntnis des jüdischen Schrifttums als der berufenste Beurteiler dieser Frage erschien, und bat ihn um ein Gutachten über den „Ritualmord". Wiewohl Osiander für das Judentum nicht besondere Sympathien besass, so fühlte er doch in sich die Pflicht, zu reden, wo es sich um das Leben unschuldig Angeklagter handelte, wo es galt, für die Ehre des von ihm so hoch gehaltenen Christentums einzutreten, das sich durch den Glauben an jenes wahnwitzige Märchen, durch die Hinmordung unschuldiger Juden schände und entweihe. In zwanzig treffenden Argumenten widerlegt nun Osiander an der Hand der Geschichte und der Wissenschaft, an der Hand der einfachen vernünftigen Ueberlegung die Möglichkeit eines „Ritualmordes"' unter den Juden. Er bezeichnet den Blutglauben als ein Märchen, ersonnen und ausgebeutet von Feinden des Judentums oder von solchen, welche die Vernichtung der Juden für ihre Zwecke ausnutzen wollen; nur Hass und Fanatismus, Aberglaube und völlige Unkenntnis des jüdischen Schrifttums seien die Quelle jener gegen die Juden gerichteten Anklage. Er weist darauf hin, dass das mosaische Gesetz den Juden jeden Blutgenuss, selbst des Thieres, als einen Greuel verbietet; „daher ihnen das Blut ein gar ersch^klich Ding, darob sie sich entsetzen." Welcher Wahnwitz