Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 12 (12.1903)
- Date
- 1903-12-01
- Page
- Seite 16 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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16 Dieses Zwiegespräch", welches in Zwittau als Flugblatt massenhaft verbreitet wird, findet sich auch in Nr. 48 der „Zwittauer Nachrichten" wörtlich abgedruckt. Es ist klar, dass sowohl durch das genannte Zeitungsblatt, als auch durch das angeblich von christlichen Kaufleuten in Zwittau verlegte Flugblatt das Vergehen nach § 302 St.-G. gegeben erscheint. Dennoch hat die k. k. Bezirkshauptniannschaft, beziehungsweise die k. k. Staatsanwaltschaft es nicht für notwendig erachtet, dieses Vorgehen durch Anwendung des subjektiven oder objektiven Verfahrens zu verfolgen. Wir ehrerbietigst unterfertigten jüdischen Kaufleute von Zwittau protestieren hiemit vor Euerer Exzellenz feierlichst gegen die passive Assistenz, welche den antisemitischen Hetzereien durch die k. k. Staatsbehörden geleistet wird; wir protestieren gegen die gewissenlose Untergrabung unserer wirtschaftlichen Existenz, gegen die verleumderischen Angriffe auf unsere geschäftliche Ehre. Solange die Staatsgrundgesetze zu Recht bestehen, solange die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, die unbeschränkte Freizügigkeit der Person und des Vermögens verfassungsmässig gewährleistet sind, fordern wir auch für uns jenen Rechtsschutz, welche die Staatsgewalt allen Bürgern dieses Staates ohne Unterschied der Konfession pflichtgemäss zuzuwenden hat. Der § 302 ist ein Offizialdelikt. Offizium heisst Pflicht und daraus folgt, dass die k. k. Staatsanwaltschaften, respektive die k. k. Bezirkshauptmannschaften nicht nur nach freiem Belieben solche Verletzungen des Gesetzes zu verfolgen haben, sondern dass sie pflichtgemäss verhalten sind, dagegen einzuschreiten und alle gesetzlichen Mittel in Anwendung zu bringen, um derlei Aufforderungen und Aneiferungen zu feindseligen Parteiungen der Einwohner des Staates, zu Feindseligkeiten gegen einzelne Klassen der bürgerlichen Gesellschaft zu unterdrücken. Die ehrerbietigst Gefertigten wenden sich daher an Euere Exzellenz als den obersten Chef der Justizverwaltung, als den berufenen Hüter der Gesetze mit der dringenden Bitte: Euere Exzellenz wolle die unterstehenden Organe anweisen, nicht nur in Fällen, wo christliche Steuerträger in ihrer Ehre und in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht erscheinen, sondern auch dort, wo die Existenz der jüdischen Steuerträger durch gesetzwidrige Aeusserungen gefährdet wird, ihre Pflicht zu erfüllen und das Gesetz in gleichem Masse gegen alle Staatsbürger ohne Unterschied der Konfession, der Nationalität und des Standes zu handhaben. Zwittau, am 11. Dezember 1903. Euerer Exzellenz in Ehrfurcht ergebene (Folgen die Unterschriften.)