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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-12-01 · 12 (12.1903) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
12 (12.1903)
Date
1903-12-01
Page
Seite 8 (sequence 11)
Language
German
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b möglich gemacht werden sollte, lediglich gegen Ersatz der Barauslagen und ohne Mühe der Segnungen des neuen Heimatgesetzes teilhaftig zu werden. Wohl kann der Verein mit berechtigter Genugtuung auf die ungeheuere Fülle von Arbeit zurückblicken, welche im Bureau seines Rechtsconsulenten darauf verwendet wurde, um einer grossen Anzahl von Glaubensgenossen und deren Familien über alle Schwierigkeiten hinweg durch zahllose Gesuche und erfolgreiche Rekurse zum Heimatrecht und zur Staatsbürgerschaft zu verhelfen. Die grosse Arbeitslast wurde, abgesehen von den unvorhergesehenen Schwierigkeiten, durch eine Reihe widriger Umstände in unerwarteter Weise erhöht. Vor Allem zeigte es sich, dass die Dokumente sehr häufig nicht in Ordnung waren oder verschiedene Namen aufwiesen, dann ergaben sich in den polizeilichen Meldungen Lücken, obwohl die Gesuchsteller erklärten, dass sie ununterbrochen in Wien gewesen seien. Von den grossen Hindernissen, welche sich bei der Entlassung aus Ungarn ergeben, hinsichtlich welcher sich erst allmählich eine gewisse Praxis herausbildet, wollen wir heute nicht sprechen. Wenn trotz dieser ausserordentlichen Mühewaltung, trotz erfolgreicher Durchführung der Rekurse nicht das erhoffte zifiermässige Resultat erzielt wurde, so ist dies der oft beklagten sträflichen Indolenz der jüdischen Bevölkerung zuzuschreiben. Obwohl dieselbe seitens des Vereines durch zahlreiche Artikel, durch Zirkuläre und durch Versammlungen, ja sogar eine Zeit lang durch eine Agitation von Haus zu Haus auf die Bedeutung des neuen Heimatgesetzes aufmerksam gemacht wurde, verharrt doch noch immer ein grosser Teil der in Wien ansässigen ungarischen Juden in einer nicht zu besiegenden Lethargie. Wir würden wünschen, dass jene jüdischen Familienväter, welche den unverantwortlichen Leichtsinn begehen, von dem neuen Heimatgesetz keinen Gebrauch zu machen, einmal zugegen wären, wenn bereits grossjährig gewordene Kinder sich, wie es bei uns sehr häufig vorkommt, über die nicht mehr gut zu machenden Sünden ihrer Eltern beklagen, durch welche sie bei der Wahl ihres Berufes in unverantwortlicher Weise behindert und geschädigt werden. Wir können nur immer und immer wieder betonen, dass wir es unter den heutigen so überaus schwierigen Zeitumständen für die Pflicht jedes Juden halten, das Heimat- und Staatsbürgerrecht an demjenigen Orte zu erwerben, an welchem er seinen dauernden Aufenthalt genommen hat und seinen ständigen Erwerb findet.

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