Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 12 (12.1903)
- Date
- 1903-12-01
- Page
- Seite 7 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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7 Obwohl schon nacn dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche der Fremde nach zehnjährigem Aufenthalte das österreichische Staatsbürgerrecht von selbst erwarb und das Hofdekret des Jahres 1833 diese Gesetzesbestimmung nur insoweit abänderte, dass der Ausländer um sein Staatsbürgerrecht ansuchen müsse und die Verleihung desselben an die Bedingung eines tadellosen Lebenswandels geknüpft sei, so hat sich bei der n.-ö. Statthaltern in den letzten Monaten eine höchst rigorose Praxis herausgebildet, indem nicht nur die Moralität des Gesuchstellers berücksichtigt wird, sondern auch eingehende Erhebungen über die Vermögensverhältnisse gepflogen werden. Hiedurch wird in allen Fällen die Erledigung wiederum erheblich hinausgeschoben, in vielen Fällen aber die mit so grosser Mühe erkämpfte Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband durch die nachträgliche Verweigerung der Aufnahme in den Staats verband zunichte gemacht. Als wäre es an all' diesen vorstehend geschilderten Schwierigkeiten noch nicht genug, hat der niederösterreichische Landtag ein Gesetz beschlossen, durch welches bei Aufnahme der Ausländer in den Gemeinde- und Staatsverband exorbitant hohe Taxen verlangt werden. v Wir können nicht daran glauben, dass das Gesetz in dieser Form zur Sanktion gelangen wird. Vor allem widerspricht die Einhebung von Taxen überhaupt der olfenkundigen Intention des neuen Heimatgesetzes. Aber selbst wenn die Regierung der Einhebung von Taxen ihre prinzipielle Zustimmung erteilen würde, so wird sie wohl nicht umhin können, die in dem projektirten Landesgesetze festgesetzten Taxen erheblich herabzumindern, die Abstufung nach der Dauer des Aufenthaltes gesetzlich festzulegen und die Taxfreiheit wenn auch nicht nach zehnjährigem, so doch vielleicht nach 25- oder 30jährigem Aufenthalte zuzugestehen. Bei Lösung dieser Frage wird Niemand übersehen dürfen, dass es sich zumeist nur dem Namen nach um Ausländer, in Wirklichkeit aber um Personen handelt, welche mit allen ihren Lebensbeziehungen in Oesterreich wurzeln, das ungarische Staatsbürgerrecht längst verloren und nur durch Unterlassung einer Formalität es versäumt haben, ihre tatsächliche Zugehörigkeit zu Oesterreich auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Wenn wir in Vorstehendem die grossen Schwierigkeiten schilderten, mit welchen die Ausländer bei Geltendmachung des ihnen im neuen Heimatgesetze gewährleisteten Anspruches zu kämpfen haben, so müssen wir andererseits der jüdischen Bevölkerung neuerdings einen Vorwurf machen, welcher in diesen Blättern schon oft erhoben wurde. Die „Oesterreichisch-Israelitische Union" hat bekanntlich eine Action eingeleitet, durch welche es unseren Glaubensgenossen . /