Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 12 (12.1903)
- Date
- 1903-12-01
- Page
- Seite 2 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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2 dadurch zu begegnen wussten, dass sie mit dem Drucke zuwarteten, bis das Pflichtexemplar die Censur des Staatsanwaltes passiert hatte, waren auch die Schrecken des objektiven Verfahrens ziemlich überwunden. Mit dem Amtsantritte des Ministeriums Koerber wollte es scheinen, als ob auch unser pressgerichtliches Verfahren auf eine neue Basis gestellt werden sollte. Eine der ersten Taten der neuen Eegierung war die Einbringung einer Pressgesetznovelle. Man kennt die Vorzüge und Schwächen derselben. Privat-Ehrenbeleidigungen sollten der Judikatur der Schwurgerichte entzogen und vor das Erkenntnisgericht verwiesen werden. Um auch gewisse politische Offizialdelikte vor das Forum des Einzelrichters zu bringen, sollten dieselben aus der Kategorie der Vergehen ausgeschaltet und in jene der Uebertretungen eingereiht werden. Die Beschlagnahme einer Druckschrift aber sollte den Staatsanwalt verpflichten, gegen die Urheber, resp. Verbreiter der beanständeten Druckschrift das subjektive Verfahren einzuleiten. Die obstruktionistische Versumpfung des österreichischen Parlaments hat die Gesetz wer düng dieser Novelle bisher verhindert, und es ist kaum abzusehen, ob und wann dieselbe Gesetzeskraft erlangen wird. Für uns Juden in Oesterreich hat dieser Schwebezustand die unangenehmsten Consequenzen nach sich gezogen. Wir leiden gegenwärtig bereits unter allen Nachteilen des neuen Pressgesetzes, ohne dessen Vorteile zu geniessen. Angesichts des durch die antisemitische Hetze tief erschütterten Rechtssinnes der Bevölkerung sind wir selten oder nie in der Lage, gegen Privat-Ehrenbeleidigungen die Judikatur des Schwurgerichtes anzurufen. Aber auch gegenüber Vergehen nach § 302 und 303 Str.-G. sind wir wehr- und schutzlos, weil die Staatsanwälte in Verkennung ihres Standpunktes als unbefangene und rücksichtslose Hüter des Rechtes mehr und mehr dahin gelangen, sich als Prozesspartei zu fühlen und einer voraussichtlichen Verwerfung der Anklage durch die antisemitischen Geschworenen dadurch vorzubeugen, dass sie die Anklage überhaupt nicht erheben. So bliebe denn als die einzige Repressivmassregel gegenüber Aufreizungen zu Hass und Verachtung gegen die staatlich anerkannten Religionsgenossenschaften, zu Feindseligkeiten gegen einzelne Nationalitäten, Klassen und Stände der bürgerlichen Gesellschaft, zum geschäftlichen Bovkott etc. keine andere Waffe, als jene des objektiven Verfahrens. Allein diese hat in der Praxis der gegenwärtigen Justizverwaltung eine starke Einschränkung erfahren. Das Justizministerium hat die Beseitigung der Konfiskationspraxis antizipiert, noch ehe durch die parlamentarische Erledigung der Koerber'schen Pressgesetzno. eile die erforderlichen Garantien gegen den Missbrauch der Pressfreiheit geschaffen worden sind. Allerdings beobachten wir diese Lockerung der Fesseln des objektiven Verfahrens nur nach einer ganz bestimmten Richtung. Wo es sich um Angriffe auf die katholische Religion, deren Institutionen und Ange-