Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 10 (10.1903)
- Date
- 1903-10-01
- Page
- Seite 3 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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3 der das Erziehungsrecht hat /also im Regelfalle der Vater, nach dessen Tode die Mutter, bei Ganzwaisen der Vormund, bei unehelichen Kindern die Mutter) unabhängig von seinem eigenen Glauben. In Konsequenz dieses Bestimmungsrechtes über die Konfessionszugehörigkeit der Kinder bis zum 14. Lebensjahre hat der Erzieher auch das Recht, den Austritt seines Kindes bis zum 14. Lebensjahre aus der bisherigen Religionsgenossenschaft und den Eintritt in eine neue zu bestimmen, oder das Kind bei der Geburt als konfessionslos zu erklären. All' dies können die Eltern in Preussen tun, ohne selbst den Glauben zu wechseln, im Gegensatz zu Oesterreich, woselbst wenigstens ein Elternteil jenen Glaubenswechsel vornehmen muss, welcher dem Kinde zugedacht ist, wobei noch zu bemerken wäre, dass ein Kind nach österreichischem Gesetze, und zwar mit Rücksicht auf die Einschulung, vom 6. bis zum 14. Lebensjahre auch dann keinen Glaubenswechsel vornehmen kann, wenn ein oder beide Elternteile innerhalb dieser Zeit zu einer anderen Religionsgenossenschaft übertreten. Als ich die gesetzlichen Bestimmungen in Preussen vor mir hatte, war der Widerspruch zwischen Statistik und Wirklichkeit eigentlich schon gelöst und meine Vermutung bestätigt, dass die sofort bei der Geburt christlich getauften Kinder von beim Judentum verbleibenden Eltern nirgends unter den „ AustrittenM ersichtlich sein dürften. Nicht mit Unrecht hatte ich also vorausgesetzt, dass das statistische Bild schon dadurch allein vollkommen verwischt sei und keinerlei Handhabe zum Vergleich mit den österreichischen Verhältnissen bieten würde, die es bekanntlich nicht zulassen, dass Kinder von jüdischen, d. h. beim Judentum verbleibenden Eltern bei der Geburt getauft werden. Da nun in Oesterreich mindestens ein Elternteil oder — wie es gewöhnlich der Fall ist — beide Elternteile aus dem Judentume aus-, resp. zum Christentum übertritt, damit die Kinder getauft werden können, so kommen nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern, resp. der eine Elternteil in die Liste der Uebertritte. In Preussen hingegen, woselbst die Eltern beim Judentum verbleiben können, erscheinen diese selbstredend nicht unter den Austritten, ebensowenig aber die Kinder, da ja kein Austritt vorliegt, sofern die Kinder sofort bei der Geburt christlich matrikuliert werden. Die vom kön. preussischen statistischen Bureau ddo. 20. August 1903, Z. 786/R auf die diesbezügliche Anfrage Dr. jur. Ruppin ddo. 30. Juli 1903 erteilte Auskunft lautet denn auch: „In den standesamtlichen Registern wird nach Massgabe des Reichsgesetzes die Beurkundung des Personenstandes p. p. vom 6. Februar 1875 über das Religionsbekenntnis der Eltern der Neugeborenen, nicht aber dasjenige der Letzteren verzeichnet. Die Zahl der Kinder, welche, von jüdischen Eltern geboren, sofort bei der Geburt einem christlichen Bekenntnisse zugeschrieben werden, ist daher nur insoweit