Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 8 (August/September 1903)
- Date
- 1903-08-01
- Page
- Seite 14 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Wegtaufen in Galizien. Die Angelegenheit der unberechtigt getauften unmündigen Kinder Reiss ist trotz der energischen Bemühungen des Krakauer Advokaten Dr. KLandau und trotz wiederholter Interventionen unseres Rechtsschutzbureaus bei den Ministerien des Innern und der Justiz noch immer nicht endgiltig erledigt. Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung der Statthaltern in Lemberg, dass die Taufe der Kinder ungesetzlich sei und auf Grund des § 145 b. G.-B. verlangte der Vater dieser Kinder durch seinen Rechtsfreund, Dr. Rafael Landau in Krakau vom Bezirksgerichte Stanislau die Zurückstellung der Kinder in das väterliche Haus, welches Ansuchen jedoch vom Gerichte abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung rekurrierte Dr. Landau an das Kreisgericht Stanislau, welches dem Rekurse Folge gab, die Entscheidung des Bezirksgerichtes Stanislau aufhob und im Sinne des Rekurses diesem Gerichte den Auftrag erteilte, die nötigen Verfügungen wegen der Uebergabe der Kinder an den Vater zu treffen. Das Bezirksgericht Stanislau verständigte hievon die Parteien mit dem Bemerken, dass es erst nach Rechtskraft der Entscheidung die nötigen Anordnungen tiefen werde. Da das Kreisgericht Stanislau ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Beschlusses die Uebergabe der Kinder anordnete, so hat Dr. Landau eine Beschwerde an das Kreisgericht Stanislau überreicht, mit dem Ersuchen, entsprechende Weisungen an das Bezirksgericht Stanislau zu erlassen. Zur Praxis des neuen Heimatsgesetzes. Die Gemeinde Baden führt seit zwei Jahren einen Kampf um die Aufnahmegebühr für die Aufnahme von Ausländern in die Gemeinde. Im Jahre 1901 suchte der seit 20 Jahren in Baden ansässige Schneidermeister und Hausbesitzer Gustav 0 e d e nb u r g e r auf Grund der Heimatsgesetznovelle um die Aufnahme in den Gemeindeverband an. Da derselbe nach Ungarn zuständig war, wurde ihm die Zusicherung der Aufnahme erteilt. Der Gemeindeausschuss fasste jedoch gleichzeitig den Beschluss, dem Bewerber eine Aufnahmegebühr von 200 Kronen vorzuschreiben. Oedenburger brachte gegen diese Vorschreibung bei der Bezirkshauptmannschaft einen Rekurs ein, und dieselbe entschied, dass die Gemeinde kein Recht habe, eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Der Kampf um die Aufnahmegebühr wurde durch alle Instanzen fortgeführt und die Gemeinde wurde immer sachfällig.*) Die Bezirkshauptmannschaft Baden sistierte endlich den Beschluss des Gemeindeausschusses über die Vorschreibung der Aufnahmegebühr *) Wir haben die diesfälligen Entscheidungen in unserer „Monatschrift" publiziert.