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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-08-01 · 8 (August/September 1903) · p. Seite 11

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
8 (August/September 1903)
Date
1903-08-01
Page
Seite 11 (sequence 14)
Language
German
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11 Nun ist die erwähnte Massregel ohne einen Beschluss des Ortsschulrates erfolgt. Die Kinder wurden in überfüllte Schulen: Grünethorgasse, Sperlgasse und Untere Augartenstrasse oder in die entlegene Johannesgasse gewiesen, und zwar ohne vorherige Verständigung der Eltern und gegen deren Willen. Die Ausschulung aus der Werderthorschule stellt sich als eine solche dar, die nicht dem Schulbetriebe, sondern einer politischen Absicht dient. Die Aufhebung der Knabenschule in der Werderthorgasse würde die Folge haben, dass die Kinder vom Franz Josefs-Quai über die Donaukanalbrücken oder den gefährlichen Stefansplatz oder die belebte Kärntnerstrasse zur Schule werden gehen müssen." Unsere Erkundigungen haben ergeben, dass tatsächlich eine beträchtliche Anzahl von Eltern von diesen am Schlüsse des Schuljahres erfolgten Ausschulungen nicht verständigt wurde und mit denselben sich nicht einverstanden erklären. Der Briefschreiber ist allerdings im Irrtum, wenn er sagt, dass Ausschulungen nur auf Kollegialbeschluss des Ortsschulrates erfolgen können. Zufolge des § 22, Punkt 4 des Schulaufsichtsgesetzes vom 12. Oktober 1870 gehört die Entscheidung über Ein- und Ausschulungen in erster Instanz in die Kompetenz des Bezirksschulrates. Dem Ortsschulrate kommt hiebei gemäss § 7 des erwähnten Gesetzes lediglich die Durchführung der vom Bezirksschulrate getroffenen Anordnungen zu. Richtig ist, dass auf Grund des § 5 der Instruktion für einige Zweige der inneren Schuladministration am Beginne des Schuljahres der Ortsschulrat jedes Gemeindebezirkes nach beendeter Einschulung in einer besonderen Sitzung die ziffermässige Anzahl der Aus- und Einschulungen feststellt, dem Bezirksschulrate zur Entscheidung vorlegt und sodann die Anordnungen dieser Behörde in der Weise durchführt, dass er aus dem vorgelegten Gesamtverzeichnisse der überfüllten Klassen diejenigen Kinder ausscheidet und anderen Schulen zuweist, deren Wohnort von der überfüllten Schule am weitesten entfernt und einer anderen Schule nähergelegen ist. Kinder, welche bereits im Vorjahre in der betreffenden Schule waren, gemessen unter sonst gleichen Umständen das Vorrecht, nicht ausgeschult zu werden. Die Verständigung der Parteien und der Schulleitungen über die angeordneten Umschulungen hat ehetunlichst zu erfolgen. Diese Bestimmungen betreffen die zur Vermeidung der Ueberfüllung einer Schule unerlässlichen Ein- und Umschulungen amBeginne eines Schuljahres. Die Verfügungen des Provisors an der Werderthorschule sind jedoch nicht am Beginne, sondern knapp vor Ende, d. h. also während des Schuljahres erfolgt. Die Bedingungen und die Zulässigkeit der Uebersiedlung von Schulkindern regelt ein Erlass des Ortsschulrates der Stadt Wien vom 5. November 1890. Darnach -ist die Uebersiedlung schulpflichtiger Kinder von einer Schule eines Schulsprengels oder Gemeindebezirkes in eine andere Schule eines zweiten Schulsprengels oder Gemeindebezirkes während des

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