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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-08-01 · 8 (August/September 1903) · p. Seite 10

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
8 (August/September 1903)
Date
1903-08-01
Page
Seite 10 (sequence 13)
Language
German
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10 ihn sprechen Hess, so besteht die dringende Gefahr, dass die antisemitischen Zettelungen im Rzeszower Bezirke ungestraft geduldet werden und zu Gewalttätigkeiten führen, wie wir sie in Galizien schon oft genug erlebt haben. Wir richten daher an Euere Exeellenz die dringende Bitte, auch in diesem Falle die galizischen Behörden anzuweisen, den geschilderten Ausschreitungen mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten und unsere dortigen Glaubensgenossen in ihren bürgerlichen Rechten pflichtgemäss zu schützen." Gesetzwidrige AusscliuJungen. Wir erhalten folgende Zuschrift: „Die städtische Knabenvolksschule, L, Werderthorgasse 6, ist zu zwei Dritteilen von jüdischen Kindern besucht. Der bisherige Leiter derselben, Oberlehrer Andreas Rzehacek, ist im Begriffe, sich in den Ruhestand zurückzuziehen. Die christlich-sozialen Machthaber wollen es um jeden Preis verhindern, dass diese Schule, der gesetzlichen Bestimmung gemäss, einen jüdischen Oberlehrer erhält. Sie schickten deshalb Herrn Oberlehrer Rzehacek schon am 15. September 1902 auf Urlaub, um auf solche Weise durch die Bestellung des Herrn Anton Weese zum Provisor ein Interim schaffen zu können. Der Provisor stellte nun am Schlüsse des heurigen Schuljahres allen Kindern, welche nicht im Schulsprengel Werderthorgasse wohnen, ein Zeugnis mit dem Vermerk aus, „wurde am . . . wegen Uebersiedlung nach der Schule . . . Gasse . . . abgemeldet". Damit wird bezweckt, die Zahl der Schüler so zu vermindern, dass man beim Unterrichtsministerium die Auflösung der Schule beantragen, resp. die verminderten Classen in der Knabenbürgerschule, L, Renngasse, unterbringen kann. So wäre die Sorge um den jüdischen Oberlehrer beseitigt. Diese Ausschulung ist jedoch aus folgenden Gründen ungesetzlich: 1. Jedes Kind darf jede Schule besuchen, in der Raum ist. Die Werderthorschule ist sehr schwach besucht.) 2. Kinder, deren Geschwister eine Schule besuchen, dürfen auch dort Aufnahme finden. 3. Kinder, welche schon mehrere Jahre in einer Schule sind, dürfen in derselben bleiben, wenn sie auch nicht zu deren Sprengel gehören. 4. Eine zwangsweise Uebersiedlung darf erst am Beginne eines Schuljahres und nur auf Collegialbeschluss des Ortsschulrates erfolgen, der aber jeden einzelnen Fall erwägen muss, also keine generelle Ausschulung. 5. Müssen die Eltern vorher verständigt werden und mit der Ausschulung einverstanden sein.

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